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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 580 ZGB vom 2024

Art. 580 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 580 Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar A. Voraussetzung

1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.

2 Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.

3 Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 580 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF200043Testamentseröffnung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 29. Juni 2020 (EL200070)Berufung; Testament; Berufungskläger; Erblasserin; Testaments; Vorinstanz; Willen; Antrag; Willens; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Erben; Testamente; Willensvollstrecker; Einzelgericht; Urteil; Gericht; Erbfolge; Entscheid; Verfügung; Affoltern; Person; Testamentseröffnung; Sachverhalt; Bezirksgerichts; Eröffnung; Einsprache; Berufungsschrift
ZHLF190032Erbausschlagung / Protokollierung/ Verlängerung der Erbausschlagungsfrist im Nachlass Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Mai 2019 (EN190094)Erben; Beschwer; Entscheid; Vorinstanz; Protokoll; Behörde; Person; Ausschlagungsfrist; Rechtsmittel; Interesse; Beschwerde; Erblasserin; Bruder; Sozialen; Dienste; Erbschaft; Kanton; Frist; Protokollierung; Beiständin; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Urteil; Einzelgericht; Entscheides; Stadt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190002Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidInventar; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Vorinstanz; Notariats; Kognition; Erblasser; Obergericht; Ziffer; Erblassers; Behörde
AGAG ZBE.2023.9-Inventar; Berufung; Berufungsklägerin; Entscheid; Apos; Recht; Erben; Inventars; Erblasser; Erbschaft; Gericht; Berufungsbeklagte; Verfahren; Erblassers; Ergänzung; Kanton; Schuld; Akten; Obergericht; Forderung; Bundesgericht; Gläubiger; Kantons; Liegenschaft; Berichtigung; Vorinstanz; Rechtsmittel; ätzlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 313 (5A_791/2017)Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3). Inventar; Erbschaft; Inventars; Erben; Urteil; Passiven; Frist; Regierungsstatthalteramt; Aktiven; Inventaraufnahme; Obergericht; Einsicht; Forderung; Verfahren; Äusserung; Zivilprozess; Annahme; Äusserungsmöglichkeit; Behörde; Erblasser; Notar; Abklärungen; Entscheid; Bestimmungen; Forderungen; Schulden; WISSMANN/VOGT/LEU; Einsichts
143 III 369 (5A_246/2017)Art. 580 Abs. 1 ZGB; Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Der Pflichtteilserbe, der durch Verfügung von Todes wegen vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, ist nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (E. 2 und 3). Inventar; Erblasser; Urteil; Verfügung; Todes; Erbin; Erben; Berechtigung; Erbschaft; Erbrecht; Ehegatte; Erwägungen; Erblassers; Erbenstellung; Kommentar; Praxis; Herabsetzungsklage; Pflichtteilserbe; Ehegatten; Erbvertrag; Ehefrau; Inventars; Gesuch; Bundesgericht; Gunsten; Herabsetzungsurteil