E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 58 ZPO vom 2024

Art. 58 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz

1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.

2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 58 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY240012Ehescheidung auf Klage (Kindesschutzmassnahmen / Vollstreckungsmassnahmen)Kinder; Besuch; Berufung; Kindes; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Kindern; Kontakt; Verfahren; Entscheid; Massnahme; Verfügung; Kindesschutz; Massnahmen; Kindesschutzmassnahme; Anträge; Kindesschutzmassnahmen; Gesuch; Kindeswohl; Eltern; Eingabe; Parteien; Besuchsbegleitung; Weisung; Besuche; Bezirksgericht; Scheidung; Verfahren; Besuchsrecht
ZHLE220067EheschutzGesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Berufung; Prozesskosten; Verfahren; Berufungs; Unterhalt; Prozesskostenbeitrag; Gericht; Einkommen; Entscheid; Urteil; Leistung; Rechtsmittel; Gesuchsgegners; Ehegatte; Unterlagen; Pensum; Parteien; Ehegatten; Umzugs; Rechtspflege; Getrenntleben; Konto; Umzugskosten; Auskunft
Dieser Artikel erzielt 835 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2023.63-Apos; Ehefrau; Ehemann; Berufung; Recht; Einkommen; Berufungs; Unterhalt; Vorderrichter; Steuer; Tochter; Berufungskläger; Rechtspflege; Phase; Wohnung; Verfahren; Ehemannes; Über; Verfügung; Mietzins; Überschuss; Zahlung; Solothurn; Berufungsbeklagte; Kinder
SOZKBER.2023.39-Berufung; Kinder; Berufungsbeklagte; Ehemann; Betreuung; Betreuungs; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Ehefrau; Apos; Recht; Partei; Phase; Parteien; Obhut; Vorderrichter; Eltern; Barunterhalt; Unterhalt; Berufungsbeklagten; Urteil; Woche; Betreuungsunterhalt; Vater; Kinderbetreuung; Ehemannes; Arbeit; Wochen; Wohnsitz
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 137 (5A_169/2023)
Regeste
Art. 295b SchKG ; Verlängerung der Stundung. Nur der Sachwalter ist berechtigt, beim Nachlassgericht einen Antrag gemäss Art. 295b SchKG zur Verlängerung der definitiven Stundung zu stellen. Wird vor Ablauf der bewilligten Stundungsdauer kein Verlängerungsantrag gestellt, zieht dies die Konkurseröffnung nach sich (E. 3 und 4).
SchKG; Stundung; Verlängerung; Sachwalter; Antrag; Lassstundung; Sachwalters; Konkurs; Gläubiger; Schuldner; Lassgericht; Kantons; Urteil; Kantonsgericht; Entscheid; BAUER/LUGINBÜHL; Stundungsdauer; Wortlaut; Lassverfahren; Verlängerungsantrag; Verfahren; Schuldbetreibung; Regelung; Appenzell; Ausserrhoden; Obergericht; Auffassung; Sanierung; Bundesgesetz; Zusammenhang
147 III 505 (4A_209/2021)
Regeste
Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6).
Gesellschaft; Stammanteil; Gesellschafter; Stammanteile; Austritt; Stammkapital; Gesellschafters; Recht; Stammkapitals; Ausschluss; Abfindung; Austritts; Ausscheiden; Kapital; Erwerb; Nennwert; Handelsregister; Gericht; Grenze; Lösung; Auflösung; GmbH-Recht; Botschaft; Vorliegen; Herabsetzung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2015/44AkteneinsichtAkten; Akteneinsicht; Verfahren; Vorinstanz; Arbeitsbericht; Beschwerdegegner; Akteneinsichtsrecht; Verfahrens; Androhung; Recht; Akteneinsichtsrechts; Einsicht; Parteien; Verfügung; Bundes; Anspruch; Behörde; Aufsicht; Informationen; Anordnung; Beschwerdegegnern; Interesse; Urteil; Interessen; Rechtsvertreter; Auflage; Dispositionsmaxime
A-4934/2013VerrechnungssteuerAktien; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Steuer; Holding; Entscheid; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Jahresrechnung; Verfügung; Recht; Gesellschaft; Bezirksgericht; Kommentar; Übertragung; Jahresrechnungen; Quot;; Beteiligungsrechte; Vorinstanz; Frist; Erwerb; Verrechnungssteuerforderung; Verkauf; Teilliquidation; Einsprache; Beweis

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HurniBerner Art.582020
HurniBerner Band I2020