Art. 58 5. Abschnitt: Verfahren der vorübergehenden Verwendung
1 Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden.
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3 Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die veranlagten Ein- oder Ausfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | Entscheid/2020/688 | été; ésé; ’association; énal; énale; ’est; ’il; édure; Procureur; ésident; Widmer; ésée; Youri; était; éposé; élai; ’existe; évenu; ’ordonnance; Ministère; écisé; évenus; éance; époser; ’en | |
VD | Jug/2013/307 | évoyance; Fonds; édéral; étent; Assistance; ’assistance; énéficiaires; ’au; ’est; Hoirie; èglement; Intimé; édure; écembre; ’il; étente; ’octroi; était; Selon; ’elle; LPA-VD; épens |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2015.6 (AG.2015.452) | Verweigerung der Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG (BGer 5A_707/2015 vom 5. Januar 2016) | Beschwerdegegner; Entscheid; Stiftung; Konkurs; Handlung; SchKG; Verein; Beschwerdeführers; Liegenschaft; Beschwerdegegners; Gläubiger; Darlehen; Befangenheit; Recht; Handlungen; Vorinstanz; Zivilgericht; Ziffer; Verfahren; Vereins; Verfahren; Liquidation; Schuld; Basel; Gericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 425 (5A_396/2015) | Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). | Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Gericht; Ermessen; Erbrecht; Grundsatz; Zuweisungskompetenz; Versteigerung; Rechtsbegehren; Bildung; Erbschaftsgegenstände |
133 III 1 (5C.126/2006) | Art. 571 ZGB; Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis durch Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft. Die Tatsache des Einholens einer Erbenbescheinigung bedeutet für sich allein keine Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB (E. 2 und 3). | Erben; Erbschaft; Erbenbescheinigung; Verwaltung; Willen; Willensvollstrecker; Inventar; Lehre; Einmischung; Begehren; Erblassers; Willensvollstreckerin; Sinne; Beklagten; Recht; TUOR/; Verwaltungshandlung; KARRER; Bundesgericht; Kommentar; Hinweis; Annahme; Witwe; Handlung; Einholen; Gesuchs; PICENONI; Verwaltungsrat |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1206/2024 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Arbeitgeber; Vorinstanz; Urteil; Quot;; Recht; Kurzarbeit; Arbeitgeberkontrolle; Termin; Beweis; Betrieb; Kurzarbeitsentschädigung; Treuhandstelle; Frist; Verfahren; Leistung; Bundesverwaltungsgericht; Mitwirkung; E-Mail; Einzelunternehmen; Mitwirkungspflicht; Inhaber; Rückforderung; Einsprache |
A-2831/2020 | Zölle | Schweiz; Übereinkommen; Zollgebiet; Sattelanhänger; Verwendung; Urteil; Beförderung; Beförderungsmittel; Verfahren; BVGer; Istanbul; Transport; Bundes; Einfuhr; Urteile; Abgabe; Zugfahrzeug; Binnentransport; Person; Vertrag; Sattelzug; Schweizer |