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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 58 StPO vom 2024

Art. 58 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei

1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

2 Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 58 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230113gewerbsmässiger Betrug etc. und WiderrufBeschuldigte; Anklage; Recht; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Anklageschrift; Verfahren; Urteil; Rechtsanwalt; Staatsanwalt; Verfahrens; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Gericht; Verteidigung; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Akten; Rückweisung; Sachverhalt; Über; Hauptverhandlung; Übersetzung; Urteils; Prozess; Rechtsmittel; Verteidiger; Hinweis; ührt
ZHUE230099NichtanhandnahmeRicht; Verfahren; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Beschimpfung; Nichtanhandnahme; Bundesgerichts; Geschäfts-Nr; Verfahren; Urteil; Sinne; Person; Äusserung; Gesuch; Rechtspflege; Entscheid; Beschwerdegegners; Bezeichnung; Zürich-Sihl; Untersuchung; Instagram; Verhältnis; Schweiz; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDGS.2020.15-Gericht; Verfahren; Gerichts; Ausstand; Gesuch; Gesuchs; Gericht; Präsidien; Richter; Protokoll; Basel; Verfahrens; Appellationsgericht; Gesuchsteller; Präsidienkonferenz; Urteil; Absprache; Beschlüsse; Verfahren; Recht; Gesuchstellende; Akten; Gesuchstellenden; Protokolle; Entscheid; Staatsanwalt; Meinung; Bundesgericht; Gerichtspräsidien
BSZB.2023.47-Arbeitnehmerin; Berufung; Gericht; Zivilgericht; Entscheid; Recht; Ausstand; Verfahren; Zivilgerichts; Klage; Arbeitgeberin; Appellationsgericht; Gerichtsverhandlung; Gerichtsperson; Eingabe; Öffentlichkeit; Verhandlung; Hauptverhandlung; Anspruch; Verfahrens; Auflage; Seiler; Umstände; Gerichtsverhandlungen; Sutter-Somm; Rechtsbegehren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 185 (1B_442/2019)
Regeste
 a Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen den Bundesanwalt und weitere Angehörige der "Taskforce FIFA" (im Vorverfahren von diversen FIFA-Untersuchungen) wurden vom Bundesanwalt und der Bundesanwaltschaft mit Revisions- und nachträglichem Ausstandsbegehren bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes angefochten. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. In der vorliegenden prozessualen Konstellation ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide grundsätzlich zulässig (E. 2).
Ausstand; Ausstands; Revision; Bundes; Verfahren; Revisions; Entscheid; Entscheid; Beschwerdekammer; Bundesanwalt; BStGer; Berufungskammer; Ausstandsgr; Recht; Entscheide; StBOG; Ausstandsgesuch; Verfahren; Vorinstanz; Ausstandsentscheid; Nichteintretens; Beschluss; Nichteintretensentscheid; Urteil; Bundesstrafgericht; Sachen
144 I 234 (6B_1442/2017)Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 6, 337 Abs. 1, 3 und 4, Art. 340 Abs. 1 lit. b, Art. 341, 343, 389 Abs. 2 und 3 StPO; Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Es übernimmt damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft (E. 5). Staatsanwaltschaft; Urteil; Gericht; Anklage; Recht; Verfahren; Person; Abwesenheit; Anspruch; Richter; Urteile; Krivoshapkin; Rolle; Anwesenheit; Beweise; Befragung; Beweisführung; Befangenheit; Hauptverhandlung; Ozerov; Karelin; Verhandlung; Zeugen; Russland; Prozessordnung; Entscheid

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2023.13Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Bundes; Recht; Verfahren; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verfügung; Berufungskammer; Eingabe; Verfahrenssprache; Gesuchstellers; StBOG; Franz; Berufungserklärung; Französisch; Berufungsverfahren; Bundesstrafrichter; Urteil; Deutsch
RR.2022.217, RR.2022.218Berufung; Gericht; Richter; Kammer; Berufungskammer; Gerichtsschreiber; Ausstand; Bundes; Richterin; Gesuch; Gerichtsschreiberin; Gesuchs; Verfahren; Richterinnen; Bundesstrafgericht; Gerichtsschreiberinnen; Gesuchsteller; Recht; Ausstandsgesuch; Verfahren; Nebenamtliche; Bundesstrafgerichts; Berufungsverfahren; StBOG; Person; Präsident; Urteil; Bundesgericht; Kammer; Kolvodouris

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KellerZürcher 3. Aufl.2020
MarkusBasler Kommentar StPO2020