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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 58 AVIG vom 2024

Art. 58 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 58 (1) Nachlassstundung

Bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub gilt dieses Kapitel sinngemäss.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSAL.2019.30 (SVG.2020.90)InsolvenzentschädigungArbeit; Konkurs; Insolvenzentschädigung; Einsprache; Basel-Stadt; Einspracheentscheid; Entscheid; Arbeitgeber; Bundesgericht; Sozialversicherungsgericht; Recht; Frist; Konkursamt; Verfügung; Gericht; Bundesgerichts; Arbeitnehmer; Anspruch; Urteil; Lohnforderung; Einreichung; Zivilgericht; Arbeitsverhältnis; Verfahren; Arbeitslosenkasse; Einschreiben; Einspracheentscheide; Hinweis
BSAL.2018.15 (SVG.2019.67)Insolvenzentschädigung; SchadenminderungspflichtArbeit; Insolvenzentschädigung; Konkurs; Arbeitgeber; Basel; Bundesgericht; Basel-Stadt; Anspruch; Sozialversicherungsgericht; Lohnforderung; Recht; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnis; Arbeitslosenkasse; Höhe; Einsprache; Bundesgerichts; Öffentliche; Einspracheentscheid; Urteil; Arbeitslosenversicherung; Schadenminderungspflicht; Entscheid; Arbeitsverhältnisses; Schritte; Arbeitgeberin; Verfahren; Verfügung; Betreibung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 V 367Art. 95 Abs. 1 AVIG, Art. 30 AVIV, Art. 74quater IVV, Art. 58 VwVG. Sind formlos zugesprochene, d.h. faktisch verfügte Leistungen noch nicht rechtsbeständig geworden, kann die Verwaltung darauf grundsätzlich ohne Rechtstitel (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) zurückkommen. Art. 24 Abs. 1 AVIG. Zwischeneinkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist in dem Zeitpunkt erzielt, in welchem der Versicherte die geldwerte Leistung erbracht hat. Arbeit; Recht; Zwischenverdienst; Arbeitslose; Verwaltung; Leistung; Einkommen; Kontrollperiode; Verfügung; Abrechnung; Hinweisen; Wiedererwägung; Zeitpunkt; Arbeitslosenversicherung; Erwerbstätigkeit; Entschädigung; Leistungen; Sinne; Arbeitslosenkasse; Rückforderung; Kasse; Bundesamt; Industrie; Revision; Verrechnung; Entscheid