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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 58 ATSG vom 2024

Art. 58 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 58 Zuständigkeit

1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

2 Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.

3 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 58 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU180017ForderungKantons; Sozialversicherungsgericht; Verfahren; Obergericht; Bundesgericht; Oberrichter; Klage; Eingabe; Parteien; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Sozialversicherungsanstalt; IV-Stelle; Verfügung; Mitteilung; Obergerichts; Zuständigkeit; Rechtsmittel; Eingaben; April; Gerichtskosten; Parteientschädigungen; Beilage; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Spahn; Vorsitzender; Kriech; Oberrichterin
SOVSBES.2020.7Krankenversicherung KVGBetreibung; Kostenbeteiligung; Betrag; Prämien; Kostenbeteiligungen; Einsprache; Zahlung; Rechtsvorschlag; Zahlungsbefehl; Verzug; Urteil; Betreibungskosten; Einspracheentscheid; Leistungsaufschub; Dossiergebühren; Verzugszins; Verfügung; Betreibungsamtes; Forderung; Person; Krankenversicherung; Mahnspesen; Versicherungsgericht; Mahnkosten; Kanton; Bundesgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2022.205-Recht; Betrag; Betreibung; Apos; Verzug; Prämien; Verzugszins; Selbstbehalt; Versicherungsgericht; Kostenbeteiligungen; Mahngebühren; Krankenversicherung; Solothurn; Krankenkasse; Urteil; Mahnspesen; Einsprache; Zahlung; Leistungen; Bearbeitungsgebühren; Höhe; Bearbeitungskosten; Rechtsöffnung; Unfallversicherung; Verfahren; Vizepräsident; Rechtsvorschlag; Kantons; Krankenkassenprämien
SOVSBES.2022.266-Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Verfügung; Verfahren; Versicherungsgericht; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Urteil; Bundesgericht; Frist; Beschwerdebeilage; Prämien; Entscheid; Vizepräsident; Beschwerdeführern; Verfahrens; Hinweis; Krankenversicherung; Helsana; Versicherungsgerichts; Erlass; Kantons; Solothurn; Akten; Standslosigkeit; Parteien; Beurteilung; Behörde; Hinweisen; Bundesgerichts
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 423 (9C_132/2021)
Regeste
 a Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; Art. 1 EOG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 1 EOG (e contrario). Im Gegensatz zur Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (Urteil 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3) ist bei Entscheiden von Verbandsausgleichskassen betreffend den Corona-Erwerbsersatz das kantonale Versicherungsgericht am Wohnsitz der Versicherten bzw. des beschwerdeführenden Dritten örtlich zuständig (E. 1).
ändig; Verordnung; Covid; Covid-; Selbstständigerwerbende; -Verordnung; Erwerbsausfall; Bundes; Selbstständigerwerbenden; Erwerbsersatz; Bundesrat; Corona-Erwerbsersatz; Anspruch; Massnahme; Massnahmen; Wirtschaft; Recht; Einkommen; Wirtschaftsfreiheit; Regel; Regelung; Coronavirus; Gesundheit; Ärzte; Bundesrates; ätig
145 V 247 (8C_750/2018)Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Dezember 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 und 3 ATSG; örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts im Kanton des Sitzes des letzten schweizerischen Arbeitgebers (negativer Kompetenzkonflikt). Die Praxis des Kantonsgerichts Luzern, Beschwerden auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit von versicherten Personen mit Wohnsitz in Frankreich in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 und 3 ATSG entgegenzunehmen und an das örtlich zuständige kantonale Versicherungsgericht weiterzuleiten, entspricht sowohl dem Willen des Bundesgesetzgebers als auch der Absicht der Vertragsstaaten des Abkommens vom 3. Juli 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit (E. 5.5). Im Streit um Hinterlassenenleistungen nach UVG zwischen der in Frankreich wohnhaften Witwe des in Frankreich wohnhaft gewesenen verstorbenen Versicherten gegen den schweizerischen Unfallversicherer ist nach Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem der letzte schweizerische Arbeitgeber seinen Sitz (vgl. zur Zweigniederlassung: BGE 144 V 313) hat (E. 5.6). Kanton; Versicherungsgericht; Kantons; Verwaltung; Kantonsgericht; Zuständigkeit; Vertrags; Sozialversicherung; Schweiz; Sozialversicherungsabkommen; Verwaltungsvereinbarung; Luzern; Wohnsitz; Gericht; Verbindung; Sozialversicherungsabkommens; Schweizerische; Vertragsstaaten; Arbeitgeber; Recht; Sicherheit; Frankreich; Sachverhalt; Unfallversicherung; Bundesgesetz; Abkommen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2862/2021Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassWohnsitz; Recht; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Person; Rechtspflege; Verfügung; Akten; Gesuch; Urteil; Ausland; Tochter; Lebens; Beschwerde-act; Formular; Sozialhilfe; Zuständigkeit; Stadt; Lebensmittelpunkt; Kosovo; Witwenrente; Kanton; Schweizer; Orlando; Vanoli; Rechtsanwalt
C-3214/2020Zuständigkeit SUVABetrieb; Recht; Einsprache; Hinweis; Bundes; Entscheid; Vorinstanz; Begründung; Einspracheentscheid; Arbeitgeber; Verfahren; Leitung; Installation; Versicherung; Arbeitgeberin; Urteil; Bewässerungsanlage; Hinweisen; Anlage; Sinne; Verbindung; Erwägung; Bewässerungsanlagen; Unternehmung; Akten; Verfügung; ührte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KieserATSG- 4. Auflage2020
KieserATSG- 4. Auflage2020