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Obligationenrecht (OR)

Art. 578 OR vom 2024

Art. 578 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 578 Durch die übrigen Gesellschafter

Fällt ein Gesellschafter in Konkurs oder verlangt einer seiner Gläubiger, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat, die Auflösung der Gesellschaft, so können die übrigen Gesellschafter ihn ausschliessen und ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 578 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-06-34ForderungSchaft; Sellschaft; Gesellschaft; Berufung; Schafter; Gesellschafter; Gesellschaft; Verlust; Tivgesellschaft; Kollektivgesellschaft; Geschäft; Vertrag; Regel; Lösung; Einbarung; Auflösung; Fungsklägerin; Vereinbarung; Regelung; Scheidende; Recht; Partei; Recht; Berufungsklägerin; Kanton; Ausscheiden; Schäfts; Spruch; Parteien
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