Art. 577 Ausschliessung durch das Gericht
Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter liegen, so kann das Gericht auf deren Ausschliessung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | ZF-06-34 | Forderung | Schaft; Sellschaft; Gesellschaft; Berufung; Schafter; Gesellschafter; Gesellschaft; Verlust; Tivgesellschaft; Kollektivgesellschaft; Geschäft; Vertrag; Regel; Lösung; Einbarung; Auflösung; Fungsklägerin; Vereinbarung; Regelung; Scheidende; Recht; Partei; Recht; Berufungsklägerin; Kanton; Ausscheiden; Schäfts; Spruch; Parteien |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
89 II 133 | Ausschliessung aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 822 Abs. 3 OR). Der Richter darf einen Gesellschafter auf Begehren der Gesellschaft aus wichtigen Gründen ausschliessen, auch wenn die vermögensrechtlichen Folgen dieser Massnahme (Art. 822 Abs. 4 OR) nicht zum Gegenstand des Prozesses gemacht worden sind. | Gesellschaft; Ausschliessung; Gesellschafter; Schloss; Herabsetzung; Obergericht; Ausgeschlossenen; Stammkapital; Recht; Urteil; Abfindung; Vorschriften; Stammkapitals; Gesellschaftsvermögen; Richter; Prozesses; Klägers; Vermögensrechtliche; Beschränkter; Haftung; Begehren; Vermögensrechtlichen; Massnahme; Widerklage; Bundesgericht; Leistung; Müsse; Gesellschaft; Werden; Ausschliessung |