CCS Art. 573 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 573 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 573 1. En general

1 Sch’ina ierta vegn refusada tras tut ils ertavels legals ils pli proxims, vegn ella liquidada da l’uffizi da concurs.

2 Quai che resta da la liquidaziun suenter ch’ils debits èn pajads, vegn surd a quels che han il dretg da l’ierta, sco sche quella na fiss betg vegnida refusada.


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Art. 573 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230175Konkursamtliche NachlassliquidationErblasser; Erben; Erbschaft; Recht; Vorinstanz; Erblassers; Entscheid; Urteil; Verfahren; Liquidation; Rechtsmittel; Begründung; Oberrichter; Hinwil; Bezirksgericht; Konkursgericht; Konkursamt; Akten; Beschwerdeverfahren; Parteien; Stamm; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Camelin-Nagel; Wetzikon
ZHLZ200004UnterhaltBerufung; Beklagten; Urteil; Unterhalt; Dispositiv; Ziffer; Parteien; Verfahren; Urteils; Gericht; Unterhaltsbeiträge; Anschlussberufung; Bülach; Klägers; Berufungsverfahren; Konkurs; Dispositiv-Ziffer; Zeitraum; Parteientschädigung; Bezirk; Bezirksgericht; Betreuungsunterhalt; Rechtspflege; Vorinstanz; Abänderung; Entscheid; Anerkennung; Kinderzulagen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2024.9-Erbschaft; Urteil; Beschwerdeführerinnen; Irrtum; Erben; Ausschlagungserklärung; Willen; Betreibung; Recht; Zivilkammer; Obergericht; Liquidation; Pflegeheim; Voraussetzung; Verfahren; Lassliquidation; Erbschaftsamt; Amtsgerichtspräsident; Rechtsgeschäft; Irrenden; Geschäftsverkehr; Grundlage; Ungültigkeit; Willenserklärung; Schuld; Verfahrens; Präsidentin; Hunkeler
SOOGBES.2021.5-Erbschaft; Amtschreiber; Erben; Amtschreiberei; Olten; Olten-Gösgen; Inventar; Erbschaftsamt; Verfügung; Inventars; Obergericht; Lassverfahren; Eröffnung; Erbenstellung; Verfahren; Dispositivziffer; Antrag; Dossier; Liquidation; Inventarsakt; Schweizerische; Zivilkammer; Obergerichts; Lassliquidation; Gericht; Verfahrens; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 505 (9C_333/2013)Art. 11 Abs. 1 lit. c und g ELG; Vermögensverzicht zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten. Das Vermögen, auf das der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat, stellt auch bei Ausschlagung der Erbschaft (Art. 573 Abs. 1 ZGB) und Überschuldung des Nachlasses im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehegatten (mindestens die Hälfte [Pflichtteil]; Art. 471 Ziff. 3 ZGB) anrechenbares (Verzichts-)Vermögen dar (E. 2). Ehemann; Anspruch; Verzicht; Tochter; Erbschaft; Lasses; Vorinstanz; Berechnung; Auseinandersetzung; Urteil; Ehegatte; Ehemannes; Ergänzungs; Gemeinde; Lebzeiten; Ehegatten; Erbquote; Bezug; Zusatzleistungen; Durchführungsstelle; Sozialversicherungsgericht; Ergänzungsleistung; Sinne; Liquidation; Verzichtsvermögen
136 V 7 (9C_194/2009)Art. 28 IVG; Art. 573 Abs. 2 ZGB; Art. 196, 260 und 269 SchKG; Art. 48 VwVG; Art. 59 ATSG; Art. 89 Abs. 1 BGG; Anfechtung einer den Nachlass betreffenden Rentenverfügung durch einen ausschlagenden Erben. Ein Erbe, welcher die Erbschaft ausgeschlagen und nicht den Antritt der Erbschaft vor Abschluss des Konkursverfahrens erklärt hat, ist nicht legitimiert, einen in den Nachlass fallenden öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch - in casu Rentenverfügung einer IV-Stelle - in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verfolgen (E. 2.2). Art. 573 Abs. 2 ZGB ist grundsätzlich auch in einem Nachkonkurs anwendbar (E. 2.2.2.2). Erben; Erbschaft; Anspruch; Recht; Konkurs; Rente; SchKG; Einsprache; Verfahren; Liquidation; Verfügung; IV-Stelle; Interesse; Urteil; Verfügungen; Einspracheentscheid; Lasses; Mutter; Kinderrente; Abteilung; Basel-Stadt; Tochter; Entscheid; Forderungen; Überschuss; Invalidenversicherung; Bundesgericht; Sinne; Leistung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Geiser, Stephan Wolf, Ivo Schwander, HäuptliPraxis Erbrecht2019
HäuptliPraxis Erbrecht2011