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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 57 VRV vom 2024

Art. 57 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 57 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen I. Betriebssicherheit Allgemeines

(Art. 29 SVG)

1 Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist. (1)

2 Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken. (2) (3)

3 Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen.

4 Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, dürfen Überführungsfahrten ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm entsteht. (4)

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
(2) Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).
(4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1973 2155).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 57 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210614Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Fahrzeug; Sinne; Vorinstanz; Unfall; Kollision; Massnahme; Massnahmen; Geldstrafe; Busse; Urteil; Vereitelung; Feststellung; Fahrunfähigkeit; Berufung; Verhalten; Fahrzeuge; Polizei; Verkehrs; Fahrzeuges; Schock; Zustand; Hause; Strasse
ZHSB180474Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Unfall; Vorinstanz; Fahrzeug; Recht; Massnahme; Feststellung; Geldstrafe; Verhalten; Vereitelung; Berufung; Sinne; Schuld; Urteil; Massnahmen; Fahrunfähigkeit; Busse; Polizei; Bahnschranke; Würdigung; Verkehrs; Kollision; Täter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.16-Beschuldigte; Urteil; Anhänger; Fahrzeug; Beschuldigten; Verfahren; Vorinstanz; Verfahrens; Sachverhalt; Person; Personenwagen; Berufung; Akten; Urteils; Fahrzeugs; Sachverhalts; Zurrgurte; Recht; Solothurn; Nationalstrasse; Staatsanwaltschaft; Kanton; Ladung; Gericht; Übertretung; Obergericht; Kontrollschild; Führens
SOSTBER.2023.22-Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Staat; Apos; Recht; Staatsanwalt; Geldstrafe; Täter; Staatsanwaltschaft; Freiheit; Freiheitsstrafe; Beruf; Delikt; Berufung; Kontrollschild; Kontrollschilder; Solothurn; Urteils; Delikte; Führerausweis; Probezeit; Kontrollschildern; Haftpflicht; Haftpflichtversicherung; Motorfahrzeug; Gericht; Vollzug; Marke
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 IV 97 (6S.561/2006)Art. 286 und 305 Abs. 1 StGB; Hinderung einer Amtshandlung; Selbstbegünstigung. Wer in der Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, eine Polizeikontrolle vereitelt, ohne in den Gang einer hinreichend konkreten Amtshandlung einzugreifen, macht sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6). Amtshandlung; Polizei; Hinderung; Selbstbegünstigung; Täter; Fenster; Fensterscheibe; Recht; Fahrzeug; Fensterscheiben; Verhalten; Handlung; Kontrolle; Urteil; Vorinstanz; Recht; Zustand; Beamte; Beschuldigte; Entscheid; Hinweis; Absicht; Verfolgung; Fahrzeuges; Beweisaufnahme; Tatbestand; Polizeikontrolle
132 III 249Art. 46 Abs. 1 VRV; Art. 59 Abs. 2 und 49 Abs. 1 SVG; Unfall auf einer Strasse ohne Trottoir; Selbstverschulden des nicht links auf der Fahrbahn gehenden Fussgängers. Bedeutung der einzelnen Mitursachen im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; quotenmässige Aufteilung des Gesamtschadens (E. 3.1). Auslegung des in Art. 49 Abs. 1 SVG enthaltenen und in Art. 46 Abs. 1 VRV konkretisierten Gebots des Linksgehens bei fehlendem Trottoir (E. 3.2 und 3.3). Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; Festlegung der Haftungsquote; Gewicht des Selbstverschuldens (E. 3.5). Zivilkläger; Fahrbahn; Strasse; Vorinstanz; Angeklagte; Schaden; Strassen; Fussgänger; Urteil; Selbstverschulden; Verkehr; Umstände; Berufung; Fahrzeug; Verschulden; Abstand; Trottoir; Zivilklägers; Strassenrand; Verkehrsregel; Bundesgericht; Regel; Mitursache; Gebot; Vorsicht; Unfall; Ziffer