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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 57 KVG vom 2024

Art. 57 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 57 Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen

1 Die Versicherer oder ihre Verbände bestellen nach Rücksprache mit den kantonalen Ärztegesellschaften Vertrauensärzte beziehungsweise Vertrauensärztinnen. Diese müssen die Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 36a und 37 Absatz 1 erfüllen und mindestens fünf Jahre in einer Arztpraxis oder in leitender spitalärztlicher Stellung tätig gewesen sein. (1)

2 Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen, die in der ganzen Schweiz tätig sein sollen, müssen im Einvernehmen mit der Ärztegesellschaft des Kantons bestellt werden, in dem der Versicherer seinen Hauptsitz oder der Verband der Versicherer seinen Sitz hat.

3 Eine kantonale Ärztegesellschaft kann einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin aus wichtigen Gründen ablehnen; in diesem Fall entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89.

4 Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen beraten die Versicherer in medizinischen Fachfragen sowie in Fragen der Vergütung und der Tarifanwendung. Sie überprüfen insbesondere die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Versicherers.

5 Sie sind in ihrem Urteil unabhängig. Weder Versicherer noch Leistungserbringer noch deren Verbände können ihnen Weisungen erteilen.

6 Die Leistungserbringer müssen den Vertrauensärzten und Vertrauensärztinnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 4 notwendigen Angaben liefern. Ist es nicht möglich, diese Angaben anders zu erlangen, so können Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen Versicherte auch persönlich untersuchen; sie müssen den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin vorher benachrichtigen und nach der Untersuchung über das Ergebnis informieren. In begründeten Fällen können die Versicherten eine Untersuchung durch einen anderen Arzt oder eine andere Ärztin verlangen. Können sie sich mit ihrem Versicherer nicht einigen, so entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG (2) das Schiedsgericht nach Artikel 89. (3)

7 Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen geben den zuständigen Stellen der Versicherer nur diejenigen Angaben weiter, die notwendig sind, um über die Leistungspflicht zu entscheiden, die Vergütung festzusetzen, den Risikoausgleich zu berechnen oder eine Verfügung zu begründen. Dabei wahren sie die Persönlichkeitsrechte der Versicherten. (4)

8 Die eidgenössischen Dachverbände der Ärzte und Ärztinnen sowie der Versicherer regeln die Weitergabe der Angaben nach Absatz 7 sowie die Weiterbildung und die Stellung der Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen. Können sie sich nicht einigen, so erlässt der Bundesrat die nötigen Vorschriften.

(1) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 413; BBl 2018 3125).
(2) SR 830.1
(3) Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Risikoausgleich), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4755 4757; BBl 2004 5551).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 57 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB160142Verletzung des Berufungsgeheimnisses etc. Beschuldigte; Privatkläger; Arbeitgeber; Beschuldigten; Privatklägers; Bericht; Arbeitsfähigkeit; Arbeitgeberin; Recht; Gutachten; Berufung; Berufsgeheimnis; Auftrag; Informationen; Einwilligung; Anklage; Verletzung; Untersuchung; Berichts; Versicherung; Sinne; Daten; Berufsgeheimnisses; Beurteilung; Schweizer; Vertrauens
SOVSBES.2020.25Krankenversicherung KVGOperation; Katarakt; FLACS; Linse; Leistung; Kapsel; Behandlung; Kranken; Katarakt-Operation; Laser; Studie; Kataraktoperation; Methode; Sekunden; Leistungen; Massnahme; Zweckmässig; Skalpell; Erfolg; Krankenpflegeversicherung; Femto-Sekundenlaser; Zweckmässigkeit; Hornhautendothels
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.166-Behandlung; Krankheit; Krankheitswert; Versicherung; Wurzel; Beurteilung; Zahnes; Versicherungsgericht; Urteil; Erkrankung; Kausystem; Durchbruch; Krankenpflegeversicherung; Bundesgericht; Wurzelresorption; Krankenversicherung; Akten; Kostenübernahme; Vertrauensarzt; Leistungen; Kausystems; Allgemeinerkrankung; Massnahme; Gutachten; Sinne
SOVSBES.2023.181-Liposuktion; Lipödem; Krankheit; Leistung; Bereich; Behandlung; Unterschenkel; VA-Nr; Massnahme; Beschwerden; Voraussetzung; Recht; Eingriff; Facharzt; Voraussetzungen; Bundesgericht; Leistungs; Kostengutsprache; Chirurgie; Massnahmen; Krankheitswert; Kostenübernahme; Leiden; Urteil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 161 (9C_187/2019)Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 3, Art. 25a Abs. 1 und 2 sowie Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG; Art. 33 lit. b und Art. 51 lit. c KVV; Art. 7 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 lit. b und c, Art. 7a Abs. 1 KLV; Hauspflege. Während bei einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angestellte Familienangehörige grundsätzlich auch ohne pflegerische Fachausbildung Massnahmen der Grundpflege gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen können, erfordern die Vorkehren der Untersuchungs- und Behandlungspflege nach Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV entsprechende berufliche Fähigkeiten (E. 5). Pflege; Grund; Behandlung; Grundpflege; Leistungen; Urteil; Massnahmen; Untersuchung; Spitex; Sinne; Hause; Behandlungs; Krankenpflege; Ehemann; Ausbildung; Organisation; Hilfe; Familienangehörige; Behandlungspflege; Pflegeleistungen; Personen; Angestellte; EUGSTER; Pflegefachperson; Organisationen; Krankenversicherung; Voraussetzung; ässig
131 II 413Art. 17 DSG; Art. 57, 84 und 84a KVG; Weiterleitung des medizinischen Dossiers des Versicherten durch den Vertrauensarzt des Versicherers an einen externen Spezialisten. Eine derartige Weiterleitung ist nach Art. 84 KVG zulässig (E. 2.1). Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, benötigt sie weder das Einverständnis des Versicherten noch dessen vorgängige Information (E. 2.4). édecin; édecin-conseil; LAMal; Assuré; égale; être; Assureur; écessaire; édecins; éalable; édéral; édecins-conseils; Helsana; édérale; été; énérale; écialisé; écialiste; édical; évoit; ément; écessaires; Autre; Aient; Expert; écision; également; ères; était; épendance

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6605/2018SpezialitätenlisteGruppe; Arzneimittel; IT-Gruppe; Packung; Präparat; Quot;; Präparate; Verfügung; Zweck; Zweckmässigkeit; Recht; -Präparat; -Präparate; Punkt; Swissmedic; Wirkstoff; Spezialitäten; Punkte; Spezialitätenliste; Vergleich; Bundes; Zulassung; Urteil; Vorinstanz; BVGer; Limitierung; Preis; Umteilung