Art. 57 Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz Sicherheit
1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
2 Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NE210007 | Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (vorsorgliche Massnahmen) | Betreibung; Berufung; SchKG; Vorinstanz; Klage; Beklagten; Feststellung; Feststellungsklage; Einstellung; Klägern; Grundstück; Verfahren; Rechtspflege; Entscheid; Sinne; Berufungsverfahren; Schuld; Liquidation; Bezirksgericht; Meilen; Eingabe; Antrag; Rechtsbegehren; Betreibungen; Verteilung |
ZH | RB180020 | Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung) | Schuld; Schuldbrief; Grund; Recht; Schuldbriefe; Beklagten; Liegenschaft; Renten; Parteien; Klägern; Vorinstanz; Sicherheit; Rechtspflege; Grundforderung; Freizügigkeitsleistungen; Sicherstellung; Rentendeckungskapital; Sicherung; Forderung; Schuldbriefforderung; Gericht; Liegenschaften; Parteientschädigung; Beschwerde; Pfändung; Zahlung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2002.00169 | Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen Kokainkonsums | Untersuchung; Verwaltung; Recht; Führerausweis; Interesse; Röhl; Anordnung; Zwischenverfügung; Verwaltungsgericht; Voraussetzung; Eingriff; Schutz; Zwang; Verkehr; Bundes; Verfügung; Strassenverkehr; Verkehrs; Kölz/Bosshart/Röhl; Kokain; Droge; Führerausweisentzug; Behörde; Person; Beschwerde; Bundesgericht; Anfechtung; äter |
SG | I/2-2017/15 | Entscheid Art. 8 BV (SR 101), Art. 37 FSG (sGS 873.1), Feuerwehrabgabe. Eine körperlich beeinträchtigte Person, welche eine Hilflosenentschädigung der IV bezieht, machte eine rechtsungleiche Behandlung geltend, weil sie nicht von der Abgabe befreit ist, wie dies z.B. bei Personen der Fall ist, die eine gewisse Dauer persönlich Dienst geleistet haben. Da auch Personen, die körperlich zur persönlichen Dienstleistung geeignet sind, wegen fehlenden Bedarfs ersatzpflichtig sein können, liegt gegenüber der Rekurrentin keine rechtsungleiche Behandlung vor. Der Rekurs wird daher abgewiesen. Nicht eingetreten wird auf die Begehren, es seien die früheren in Rechtskraft erwachsenen Abgaben aufzugeben und sie sei auch für die Zukunft von Abgaben zu befreien (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/ 2, vom 24. August 2017, VRKE I/2-2017/15). | Feuerwehr; Rekurrentin; Feuerwehrabgabe; Recht; Person; Rekurs; Feuerwehrpflicht; Personen; Vorinstanz; Befreiung; Feuerwehrdienst; Hilflosenentschädigung; Kanton; Gemeinde; Bundesgericht; Stadt; Kantons; Feuerschutz; Rechtsgleichheit; Partner; Abgabe; Veranlagung; Leistung; Invalidenversicherung; Stadtrat; Entscheid; Sinne; Ersatzabgabe |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 V 446 (9C_779/2010) | Art. 52, Art. 53 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49 ff., Art. 35 und 50 Abs. 3 BVV 2 (in der bis 31. März 2000 gültig gewesenen Fassung), Art. 57 Abs. 1 und 2 BVV 2 (in der vom 1. Juni 1993 bis 31. März 2004 gültig gewesenen Fassung), Art. 58 BVV 2; Verantwortlichkeit der Kontrollstelle in Bezug auf Anlagen beim Arbeitgeber. Die Kontrollstelle hat in Bezug auf die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung nur eine Rechtmässigkeitsprüfung und nicht auch eine Zweckmässigkeitsprüfung vorzunehmen (E. 6.2.2). Offengelassen, ob und inwieweit die Liquidität in der Regel einer Prüfung unterliegt (E. 6.2.3). Kreditfinanzierte Vermögensanlagen sind nicht per se unzulässig (E. 6.2.6). Offengelassen, ob an Stelle der effektiven Leistung der BVG-Beiträge auch eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegen den Arbeitgeber gebucht werden kann (E. 6.3). Begriff der Bonität, welcher von der Überschuldung nach Art. 725 OR zu unterscheiden ist (E. 6.3.3.3). Unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs entfällt selbst bei pflichtwidrigem Verhalten eine Haftung, wenn der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht hätte verhindert werden können, welcher Tatbestand im konkreten Fall als gegeben zu betrachten ist (E. 7.3 und 7.3.2.2). | Stifterfirma; Liegenschaft; Anlage; Vorsorge; Kontrollstelle; Stiftung; Über; Arbeitgeber; Vorsorgeeinrichtung; Prüfung; Vermögens; Vorinstanz; Beschwerdeführerinnen; Bonität; Vermögensanlage; Recht; Schaden; Kontokorrentforderung; Sicherheit; Urteil; Fassung; Geschäftsführung; Verhalten; Rechtmässigkeit; Jahresrechnung; üglich |
132 II 144 | Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 50 Abs. 3 BVV 2; berufliche Vorsorge; Vermögensanlage. Kognition des Bundesgerichts; Befugnisse der kantonalen Aufsichtsbehörde (E. 1). Die Grundsätze der Sicherheit und Risikoverteilung für die Vermögensverwaltung gelten absolut (E. 2.2). Die Anlage von über 90 % der Mittel bei einer einzigen Schuldnerin - auch wenn diese eine Bank (und Arbeitgeberin der Versicherten) ist - verstösst gegen das Anlageprinzip der Diversifikation nach verschiedenen Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweigen (E. 2.4). | Anlage; Vermögens; Vorsorge; Sicherheit; Amtsersparniskasse; Aufsicht; Anlagen; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitgeber; Diversifikation; Vermögensanlage; Anlagekategorien; Bundesgericht; Grundsatz; Aufsichtsbehörde; Vorschriften; Recht; Pensionskasse; Risikoverteilung; Arbeitgeberin; Vorsorgeeinrichtungen; Verwaltung; Schuldner; Urteil; Alters-; Hinterlassenen; Invalidenvorsorge; Grundsätze; Vorinstanz; Region |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1149/2020 | Staatshaftung (Bund) | Recht; Bundes; Rechtspflege; Verwaltung; Aufgabe; Verfahren; Organisation; Sicherheit; Staat; Verfahren; Kommentar; Aufgaben; Person; Schutz; Verfügung; Bundesverwaltung; Verfahrens; Private; Verantwortlichkeit; Vorinstanz; Entscheid; Verwaltungsverfahren; Grundrecht; Securitas; Bundesverwaltungsgericht; önnen |
A-4852/2019 | Personensicherheitsprüfungen | Steuer; Person; Vorinstanz; Daten; Fachstelle; Personen; Sicherheit; Personensicherheitsprüfung; Risiko; Verfahren; Bundes; Ehemann; Urteil; Verfügung; Recht; Verhältnisse; Ex-Ehemann; Befragung; Steuerdaten; Ermächtigung; Entscheid; Sicherheitsrisiko |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar MWSTG | 2016 |
Waldmann, Weissenberger | Praxis VwVG | 2009 |