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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 57 ATSG vom 2024

Art. 57 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht

Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 57 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU180006Prüfen der Prozessvoraussetzungen und Laien-Freundlichkeit des vereinfachten Verfahrens.Friedensrichter; Betreibung; Recht; Akten; Punkt; Beklagten; SchKG; Betreibungsamt; Klägers; Entscheid; Obergericht; Forderung; Nichteintreten; Prämie; Bezirksgericht; Rückforderung; Feststellung; Bundesgericht; Oberrichter; Rechtsvorschlag; Einsprache; Klage; Begründung; Friedensrichters; Begehren; Frist; Fortsetzung; Handlungen
SGBV 2017/7Entscheid Zusprache einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge basierend auf dem von der IV-Stelle ermittelten IV-Grad von 46%, da der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der sich erst später eingetretenen Invalidität vorliegt und die Vorsorgeeinrichtung in die invalidenrechtlichen Verfahren stets einbezogen war. Beschränkung der Rentenleistungen auf BVG-Mindestleistungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht (nicht wahrheitsgemäss ausgefüllter Gesundheitsfragebogen) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2019, BV 2017/7). ähig; Vorsorge; Invaliden; Rente; Invalidität; IV-act; Renten; Verfügung; IV-Stelle; Arbeitsunfähigkeit; Beklagten; Leistung; Invalidenrente; Vorsorgeeinrichtung; Verfügungen; Rücken; Rückversicherung; Invaliditätsgrad; Entscheid; Arbeitsfähigkeit; Verwaltungsgericht; Vorsorgereglement; Gutachten; Akten; Kinder; Klage; Vorsorgereglements
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.31Höchsttaxen 2019ändig; Höchsttaxen; Verwaltungsgericht; Departement; Sicherheit; Taxen; Regierungsrat; Pflegematerial; Versicherungsgericht; Innern; Pflegeheim; Verfügung; Bewohner; Pflegematerials; Beschwerdeführers; Verfahren; Urteil; Präsidentin; Scherrer; Reber; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Kaufmann; Rechtsanwältin; Gabriela; Mathys; Departements; Person; Annahme; Auslastung
SGBV 2017/7Entscheid Zusprache einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge basierend auf dem von der IV-Stelle ermittelten IV-Grad von 46%, da der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der sich erst später eingetretenen Invalidität vorliegt und die Vorsorgeeinrichtung in die invalidenrechtlichen Verfahren stets einbezogen war. Beschränkung der Rentenleistungen auf BVG-Mindestleistungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht (nicht wahrheitsgemäss ausgefüllter Gesundheitsfragebogen) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2019, BV 2017/7). ähig; Vorsorge; Invaliden; Rente; Invalidität; IV-act; Renten; Verfügung; IV-Stelle; Arbeitsunfähigkeit; Beklagten; Leistung; Invalidenrente; Vorsorgeeinrichtung; Verfügungen; Rücken; Rückversicherung; Invaliditätsgrad; Entscheid; Arbeitsfähigkeit; Verwaltungsgericht; Vorsorgereglement; Gutachten; Akten; Kinder; Klage; Vorsorgereglements
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 I 321 (8C_63/2012)Art. 8 und 9 BV; abstrakte Normenkontrolle; Ziff. I.I. Abs. 1 des Beschlusses des Kantonsrats des Kantons Zürich vom 28. Februar 2011 über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts. Die der angefochtenen Regelung zugrunde liegende unterschiedliche Entlöhnung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts gegenüber jener der Richterinnen und Richter des Ober- und des Verwaltungsgerichts verstösst mit Blick auf die Unterschiede in der Rechtsmittelfunktion der obersten kantonalen Gerichte weder gegen das Gebot der Rechtsgleichheit noch gegen das Willkürverbot (E. 2-6). Kanton; Kantons; Sozialversicherungsgericht; Gericht; Besoldung; Verwaltungs; Mitglieder; Recht; Verwaltungsgericht; Sozialversicherungsgerichts; Gerichte; Kantonsrat; Richter; Bundesgericht; Vorinstanz; Instanz; KV/ZH; Rechtsgleichheit; Behörde; Urteil; Richterinnen; Verwaltungsgerichts; Willkürverbot; Entscheid; Angelegenheiten; Blick; Beschluss
135 V 353 (8C_644/2008)Art. 112 Abs. 2 BGG; Art. 61 lit. h ATSG; a§ 8a des luzernischen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Organisation des Verwaltungsgerichts (VGOG; SRL Nr. 41 [in der bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung]); Entscheidbegründungspflicht der kantonalen Sozialversicherungsgerichte. a§ 8a Abs. 1 VGOG, wonach das Gericht in klaren Fällen Urteile und Entscheide ohne Begründung zustellen kann, ist mit Blick auf Art. 112 Abs. 2 BGG bundesrechtskonform (E. 3-5).
Entscheid; Begründung; Bundes; Recht; Verfahren; Parteien; Entscheide; Versicherungsgericht; Urteil; Gericht; Verfahrens; Bundesgericht; Entscheidbegründung; Begehren; Regelung; Ingress; Verbindung; Grundlage; Möglichkeit; Eröffnung; EHRENZELLER; Verzicht; Gesetzes; Urteile; Versicherungsgerichte; Anforderungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3109/2011Staatshaftung (Bund)ändig; Bundes; Zuständigkeit; Vorinstanz; Urteil; Schaden; Recht; Vertrauen; Verwaltung; Sicherheitsfonds; Kanton; Schadenersatzbegehren; Verfahren; Verwaltungsgericht; Kantons; Vertrauens; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Verantwortlichkeit; Urteile; Gericht; Hinweis; Verwaltungsgerichts; Auskunft; Vorsorge; Beurteilung; Haftung; Person; Hinweisen

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AutorKommentarJahr
KieserATSG ème éd.2009