DO Art. 568 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 568 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 568 Posiziun dals crediturs da la societad I. Responsabladad dals societaris

1 Ils societaris stattan buns solidaricamain e cun tut lur facultad per tut las obligaziuns da la societad.

2 Ina cunvegna cuntraria tranter ils societaris n’ha nagin effect vers terzas persunas.

3 Il singul societari po dentant, er suenter sia extrada da la societad, vegnir accus persunalmain per debits da la societad pir, sch’el sez ha fatg concurs, sche la societad è vegnida dissolvida u sche la societad è vegnida stumada senza success. La responsabladad dal societari sin basa d’ina garanzia solidarica ch’è vegnida surpigliada a favur da la societad resta resalvada.


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Art. 568 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180032ForderungGesellschaft; Verjährung; Berufung; Kollektivgesellschaft; Beklagten; Gesellschafter; Recht; Vorinstanz; Einrede; Forderung; Belangbarkeit; Belangbarkeitsvoraussetzung; Verjährungseinrede; Gesellschafts; Haftung; Ansprüche; Urteil; Berufungsverfahren; Eintritt; Sinne; Berufungskläger; Verzicht; Parteien; Schuld; Verjährungseinredeverzicht
ZHRT170133RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Rechtsanwalt; Kollektivgesellschaft; Kanzlei; Gesellschaft; Vorinstanz; Hinweis; Partner; Schuld; Rechtsöffnung; Schuldanerkennung; Rechtsanwälte; Gesuchstellers; Vereinbarung; Rechtsschein; Vertretungsmacht; Klienten; Zusammenarbeit; Unterzeichnung; Mitteilung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1994 33§ 12 Abs. 1 AnwG; Art. 543 und 552 ff. OR. Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit; die Unabhängigkeit muss auch beim Zusammenwirken mehrerer Anwälte im Mitarbeiterverhältnis gewahrt bleiben. Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts als Mitglied einer Bürogemeinschaft und im Angestelltenverhältnis.Partner; Anwalt; Büro; Beruf; Verantwortung; Disziplinarbeklagte; Recht; Gesellschaft; Partner; Unabhängigkeit; Luzerner; Anwälte; Mitarbeiterverhältnis; Prinzipal; Mandat; Sterchi; Rechtsanwalt; Kanzlei; Bürogemeinschaft; Verbindlichkeiten; Stellung; Standesregeln; Anwaltsverbandes; Zusammenwirken; Associé; Substitution; Anweisungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 V 268 (9C_142/2010)Art. 99 BGG; Art. 52 AHVG; Art. 568 Abs. 3, Art. 579 Abs. 1, Art. 591 und 592 OR; Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Beitragsschulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft. Die (subsidiäre und persönliche) Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Schulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft gemäss Art. 568 Abs. 3 OR bei Weiterführung des Unternehmens als Einzelfirma durch einen der bisherigen Gesellschafter nach Massgabe des Art. 579 Abs. 1 OR (vgl. dazu E. 2.3.1; zur Abgrenzung gegenüber der Übernahme nach Art. 181 OR: E. 2.3.2) umfasst auch AHV-Beitragsschulden. Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 389 E. 7 S. 400 f. (E. 4.1 und 4.2). Aus der gesetzlichen Regelung, welche den Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG als persönlichen öffentlichrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber konstituiert und von den Gesellschaftsschulden unterscheidet, ergibt sich, dass der ausgeschiedene Gesellschafter unter Umständen während eines bedeutend längeren Zeitraums als der Verjährungsfrist gemäss Art. 591 oder 592 OR zur Rechenschaft gezogen werden kann (E. 2.6). Eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG kann - auch noch in oberer Instanz - in eine Beitragsforderung umgedeutet werden (E. 4.4 und 4.5). Gesellschaft; Schaden; Gesellschafter; Schadenersatz; Beitragsforderung; Kollektivgesellschaft; Beiträge; Arbeitgeber; Verjährung; Bezug; Recht; Urteil; Haftung; Forderung; Ausgleichskasse; Schadenersatzforderung; Konkurs; Verfügung; Einzelfirma; Verjährungsfrist; HANDSCHIN/CHOU; Ausscheiden; Bundes; Beitragsschulden; Geschäft; Entscheid
134 III 643 (4A_264/2008)Kollektivgesellschaft in Konkurs, persönliche Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden (Art. 568 Abs. 3 OR). Gegenseitigkeit der Forderungen bei der Verrechnung (Art. 120 Abs. 1 OR). Charakteristika der Kollektivgesellschaft (E. 5.1). Besonderheiten der Haftung der Gesellschafter (E. 5.2). Gültigkeit der strittigen Schuldanerkennung (E. 5.3). Begriff der Masseschuld (E. 5.4). Die einzelnen Gesellschaftsgläubiger sind direkt und ausschliesslich anspruchsberechtigt aus der persönlichen Haftung der Gesellschafter der konkursiten Kollektivgesellschaft und nicht die Konkursmasse derselben (E. 5.5). été; éancier; éanciers; éance; Comme; Commentaire; Tribunal; éfenderesse; édéral; Genève; RECORDON; Office; Associé; était; Assurance; érêts; être; éré; érant; épond; étention; état; écembre; Office; ément; ébitrice; Entre; Administration; Arrêt; Masse

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3398/2017MehrwertsteuerSteuer; Recht; MWSTG; Mehrwertsteuer; Verfügung; Betreibung; Anwalt; Forderung; Teilhaber; Zahlung; Anwaltssozietät; Verfahren; Steuerperiode; Rechtsöffnung; Urteil; Steuerperioden; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnungsverfügung; Steuerforderung; Entscheid; BVGer; Gesellschaft; Rechtsvorschlag; „Rechtsöffnungsverfügung; Dispositiv; Verzugszinsen; Bundesverwaltungsgericht; Steuerpflicht; Vorinstanz; Betreibungsamtes
A-6335/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungGesellschaft; Kollektivgesellschaft; Gesellschafter; Bundes; Auffangeinrichtung; Verfügung; Arbeitgeber; Recht; Vorsorge; Vorinstanz; Zwangsanschluss; Anschluss; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Ausgleichskasse; Versicherung; BVGer; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitnehmende; Person; Handelsregister; Verfahren; Arbeitnehmenden; Alter; Zwischenverfügung; Entscheid; Hinterlassenen; ührt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerBasler Kommentar Obligationenrecht II2012
HettichBasler Kommentar zum OR2008