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Obligationenrecht (OR)

Art. 562 OR vom 2024

Art. 562 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 562 Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten A. Im
Allgemeinen

Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 562 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU220021ForderungEntscheid; Friedensrichteramt; Parteien; Recht; Antrag; Verfahren; DIKE-Komm-ZPO; Protokoll; Schlichtungsbehörde; Verwaltung; Sachverhalt; Begründung; Verfahrens; Urteil; Übrigen; Erwägung; Rickli; Sinne; Honegger; Schlichtungsverhandlung; Verhandlung; Akten; Entscheide; Erwägungen; ZPO-Honegger; Forderung
ZHNP180032ForderungGesellschaft; Verjährung; Berufung; Kollektivgesellschaft; Beklagten; Gesellschafter; Recht; Vorinstanz; Einrede; Forderung; Belangbarkeit; Belangbarkeitsvoraussetzung; Verjährungseinrede; Gesellschafts; Haftung; Ansprüche; Urteil; Berufungsverfahren; Eintritt; Sinne; Berufungskläger; Verzicht; Parteien; Schuld; Verjährungseinredeverzicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 III 111. Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG); Frist zur Einreichung des Rekurses an das Bundesgericht (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG richtet sich nur insofern an die Aufsichtsbehörden, als diese selbständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben; entscheiden die Aufsichtsbehörden nur über die Begründetheit einer Beschwerde oder eines Rekurses, liegt keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG vor. Die Vorschrift von Art. 63 SchKG, wonach die Frist bis zum dritten Tag nach dem Ende der Ferienzeit oder des Rechtsstillstandes verlängert wird, ist deshalb nicht anwendbar, wenn ein solcher Entscheid einer Aufsichtsbehörde weitergezogen wird (E. 1). 2. Betreibungsbegehren eines Anlagefonds (Art. 67 SchKG). Ein Anlagefonds im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds ist nicht aktiv betreibungsfähig; die von einem solchen erwirkten Betreibungshandlungen sind nichtig (E. 2). SchKG; Rekurs; Betreibungshandlung; Recht; Aufsichtsbehörde; Anlagefonds; Schuldbetreibung; Konkurs; Entscheid; Sinne; Immobilienfonds; Schuldbetreibungs; Frist; Vorinstanz; Rekursgegner; Fonds; Hünerwadel; Vornahme; Betreibungshandlungen; Verfahren; -Immobilienfonds; Rekursfrist; Bundesgesetz; Kammer; Anleger; Konkurskammer; Betreibungsferien; Rekurses
81 II 358Kollektivgesellschaft, Parteifähigkeit. Einfluss der Löschung des Handelsregistereintrags vor Beendigung der Liquidation, bzw., bei Fortsetzung des Geschäfts durch einen Teilhaber, vor Beendigung der Abschichtung, auf die Parteifähigkeit. Art. 562, 579, 589 OR (Erw. 1). Vertragsschluss, Beurteilung der Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen sei, im Lichte des Vertrauensprinzips. Art. 1 OR (Erw. 2). Mäklervertrag, Anspruch auf Rückerstattung eines zu Unrecht bezogenen Mäklerlohns, Voraussetzungen, Verjährung. Art. 413, 400, 127 OR. (Erw. 3). Trautmann; Lüscher; Gesellschaft; Kaufvertrag; Schnetzler; Schoch; Geschäft; Klage; Zahlung; Kollektivgesellschaft; Urteil; Liquidation; Abschichtung; Auftrag; Vorkaufsvertrag; Unterzeichnung; Handelsgericht; Handelsregister; Beklagten; Parteifähigkeit; Löschung; Vertrag; Anspruch; Anzahlung; Zahlungsbedingungen; Berufung; Gesellschafter; Vorkaufsvertrages; Kaufvertrage; Geschäfts