DO Art. 560 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 560 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 560 Perditas

1 Sche la quota da chapital è vegnida reducida tras perditas, mantegna il societari ses dretg da retrair ils onuraris ed ils tschains che ston vegnir calculads sin basa da la quota da chapital reducida; ina quota dal gudogn dastga dentant pir puspè vegnir pajada, cur che la reducziun ch’è resultada tras la perdita, è gulivada.

2 Ils societaris n’èn betg obligads da pajar apports pli auts che quai ch’il contract prevesa, ubain da cumplettar lur apports, sche quels èn sa reducids tras la perdita.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 119Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 550 Abs. 1 OR; Art. 560 ZGB; Art. 652 ZGB). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine im Gesamteigentum zweier einfacher Gesellschafter stehende Liegenschaft beim Tod des einen ohne besondere Abrede nicht Alleineigentum des anderen wird (E. 3). Gesellschaft; Gesellschafter; Gesellschafters; Erben; Recht; Liquidation; Grundbuch; Auflösung; Gesamteigentum; Verwaltungsgericht; Gemeinschaft; Gesamthand; Kantons; Mitglied; MEIER-HAYOZ; Justiz; Stellung; Eintritt; SIEGWART; Hinweis; Justizdirektion; Gesetzes; Grundstück; Entscheid; Verwaltungsgerichts; Zweck; STEIGER; Rechte; HAAB/SIMONIUS
101 II 222Abtretung von Erbanteilen (Art. 635 Abs. 1 ZGB); Stellvertretung ohne Ermächtigung (Art. 38 OR). Voraussetzungen und Wirkungen eines zwischen dem testamentarisch zum Alleinerben berufenen gesetzlichen Erben und den übrigen Intestaterben geschlossenen Vertrages über angefallene Erbanteile im Sinne von Art. 635 ZGB (E. 6a). Abschluss des Abtretungsvertrages durch nicht ermächtigte Stellvertreter (E. 6b). Bedeutung des Erfordernisses der Schriftlichkeit (E. 6c). Zum Abschluss eines Abtretungsvertrages ist weder die Zustimmung der Erbschaftsgläubiger noch - bei verheirateten Erbinnen - jene des Ehegatten oder der Vormundschaftsbehörde nötig (E. 6d). Ein Abtretungsvertrag nach Art. 635 ZGB bedarf zu seiner Gültigkeit auch dann nicht der öffentlichen Beurkundung, wenn der Nachlass zum Teil aus Grundstücken besteht (E. 6e). Der Anspruch aus einer Verfügung von Todes wegen kann - beispielsweise durch einen Abtretungsvertrag - dahinfallen, ohne dass ein richterliches Urteil notwendig wäre (E. 8). Marbach; Agatha; Erben; Abtretung; Elise; Beklagten; Erbschaft; Recht; Anspruch; Testament; Abtretungsvertrag; Urteil; Sinne; Erbteil; Obergericht; Erbanteil; Erbanteile; Miterbe; Miterben; Vertrag; Zustimmung; Erbinnen; Gültigkeit; Geuensee; Schriftstück; Erbanteilen; Verfügung