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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 56 ZGB vom 2024

Art. 56 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 56 D. Sitz (1)

Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 56 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230249Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme durch die RevisionsstelleRevision; Revisionsstelle; Überschuldung; Verwaltungsrat; Konkurs; Frist; Darlehen; Aktiven; Fremdkapital; Vorinstanz; Gesellschaft; Verbindlichkeiten; Gericht; Schweiz; Entscheid; Bilanz; Pflicht; Fortführungs; Akten; Verbindung; Verwaltungsrats; Kredit; Rechnungsabgrenzungen; Urteil; Überschuldungsanzeige
ZHPQ170052Entschädigung BeiständinBeiständin; Entschädigung; Bezirksrat; Erben; Entscheid; Rechnung; Honorar; Erfassungsjournal; BR-act; Akten; Willensvollstrecker; Verfahren; Recht; Dietikon; Vormundschaftsbehörde; Höhe; KESB-act; Beschwerdeverfahren; Entschädigungsanspruch; Obergericht; Beschwerdegegner; Aufwand; Vorinstanz; Barauslagen; Zahlungseingänge; Rückerstattung; Mehrbezug; Rückerstattungspflicht; Gehör
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 07 120§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG, § 64 StG. Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz. Ist der statutarische Sitz einer Handelsgesellschaft ein blosses Briefkastendomizil, so unterliegt der Veräusserungsgewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks gemäss

§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG der Grundstückgewinnsteuer.
Grundstück; Luzern; Kanton; Grundstückgewinnsteuer; Gewinn; Verwaltung; Person; Beweis; System; Veräusserung; Briefkastendomizil; Leitung; Gewinne; GGStG; Grundstücke; Geschäftsführung; Gesellschaft; Steuerpflicht; Hauptsteuerdomizil; Grundstücks; Handel; Urteil; Steuerdomizil; Gewinnsteuer; Kantone; Geschäftsvermögen; Grundstücken; Steuerrecht; änkt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 417 (9C_321/2020)
Regeste
Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7).
Recht; Erben; Verjährung; Urteil; Frist; Rückerstattung; Verjährungsfrist; Sozialversicherungs; Leistung; Zusatzleistungen; Rechts; Kantons; Einsprache; Person; Handlung; Empfänger; Erblasser; Verwirkung; Sozialversicherungsanstalt; AHV/IV; Empfängers; Leistungen; Rückforderung; Rückerstattungspflicht; Natur; Erblassers
144 II 352 (2C_986/2017)Art. 560 ZGB; Art. 12 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 DBG; Frage des Verlustvortrags, wenn die Verluste aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stammen, welche von den Erben weitergeführt wird. Verluste sind in der Regel mit der Person des selbstständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen verknüpft und nicht mit seiner Unternehmung. Die Erben eines Steuerpflichtigen, der eine solche Tätigkeit ausgeübt hat, kommen folglich nicht in den Genuss des Verlustvortrags für die vom Steuerpflichtigen erwirtschafteten Verluste, auch wenn sie dessen selbstständige Tätigkeit weiterführen (E. 4). Die Steuernachfolge gemäss Art. 12 Abs. 1 DBG ändert daran nichts, denn diese führt lediglich zur Beendigung des steuerrechtlichen Verhältnisses, welches zwischen dem verstorbenen Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bestanden hat (E. 5). épendant; épendante; éfunt; Activité; édé; été; Administration; édéral; Tribunal; être; éré; éritiers; LOCHER; époux; éduction; Elles; Genève; -après:; écès; ération; éclamation; éduire; Arrêt; République; Steuerpflichtigen; Architecte; LAdministration; Exercice; éductions; ériode

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4507/2011Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Vorinstanz; Rente; Recht; Erben; Renten; Erbschaft; Schuld; Inventar; Rentenbezüger; Rückerstattung; Rückforderung; Forderung; Quot;; VI-act; Verlassenschaft; Erblasser; Schulden; Rentenbezügers; Erblassers; Gläubiger; Einsprache; Betrag; Schweiz; Erbantritt; Erbenmachthaber; Forderungen; Anspruch; Rückforderungsanspruch; Annahme
C-7835/2010RentePflege; Pflegekind; Verfügung; Vorinstanz; Kinder; Bewilligung; Kinderrente; Recht; Verwaltung; Bestätigung; Einsprache; Rückerstattung; Pflegekinder; Pflegekindverhältnis; Zahlung; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Rente; Behörde; Verfahren; Mutter; Leistung; Streitgegenstand; Anfechtungsgegenstand; Entscheid; Renten; Unrecht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar ZGB II2007