Art. 56 D. Sitz (1)
Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230249 | Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme durch die Revisionsstelle | Revision; Revisionsstelle; Überschuldung; Verwaltungsrat; Konkurs; Frist; Darlehen; Aktiven; Fremdkapital; Vorinstanz; Gesellschaft; Verbindlichkeiten; Gericht; Schweiz; Entscheid; Bilanz; Pflicht; Fortführungs; Akten; Verbindung; Verwaltungsrats; Kredit; Rechnungsabgrenzungen; Urteil; Überschuldungsanzeige |
ZH | PQ170052 | Entschädigung Beiständin | Beiständin; Entschädigung; Bezirksrat; Erben; Entscheid; Rechnung; Honorar; Erfassungsjournal; BR-act; Akten; Willensvollstrecker; Verfahren; Recht; Dietikon; Vormundschaftsbehörde; Höhe; KESB-act; Beschwerdeverfahren; Entschädigungsanspruch; Obergericht; Beschwerdegegner; Aufwand; Vorinstanz; Barauslagen; Zahlungseingänge; Rückerstattung; Mehrbezug; Rückerstattungspflicht; Gehör |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 07 120 | § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG, § 64 StG. Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz. Ist der statutarische Sitz einer Handelsgesellschaft ein blosses Briefkastendomizil, so unterliegt der Veräusserungsgewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks gemäss § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG der Grundstückgewinnsteuer. | Grundstück; Luzern; Kanton; Grundstückgewinnsteuer; Gewinn; Verwaltung; Person; Beweis; System; Veräusserung; Briefkastendomizil; Leitung; Gewinne; GGStG; Grundstücke; Geschäftsführung; Gesellschaft; Steuerpflicht; Hauptsteuerdomizil; Grundstücks; Handel; Urteil; Steuerdomizil; Gewinnsteuer; Kantone; Geschäftsvermögen; Grundstücken; Steuerrecht; änkt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 417 (9C_321/2020) | Regeste Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7). | Recht; Erben; Verjährung; Urteil; Frist; Rückerstattung; Verjährungsfrist; Sozialversicherungs; Leistung; Zusatzleistungen; Rechts; Kantons; Einsprache; Person; Handlung; Empfänger; Erblasser; Verwirkung; Sozialversicherungsanstalt; AHV/IV; Empfängers; Leistungen; Rückforderung; Rückerstattungspflicht; Natur; Erblassers |
144 II 352 (2C_986/2017) | Art. 560 ZGB; Art. 12 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 DBG; Frage des Verlustvortrags, wenn die Verluste aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stammen, welche von den Erben weitergeführt wird. Verluste sind in der Regel mit der Person des selbstständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen verknüpft und nicht mit seiner Unternehmung. Die Erben eines Steuerpflichtigen, der eine solche Tätigkeit ausgeübt hat, kommen folglich nicht in den Genuss des Verlustvortrags für die vom Steuerpflichtigen erwirtschafteten Verluste, auch wenn sie dessen selbstständige Tätigkeit weiterführen (E. 4). Die Steuernachfolge gemäss Art. 12 Abs. 1 DBG ändert daran nichts, denn diese führt lediglich zur Beendigung des steuerrechtlichen Verhältnisses, welches zwischen dem verstorbenen Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bestanden hat (E. 5). | épendant; épendante; éfunt; Activité; édé; été; Administration; édéral; Tribunal; être; éré; éritiers; LOCHER; époux; éduction; Elles; Genève; -après:; écès; ération; éclamation; éduire; Arrêt; République; Steuerpflichtigen; Architecte; LAdministration; Exercice; éductions; ériode |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4507/2011 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Vorinstanz; Rente; Recht; Erben; Renten; Erbschaft; Schuld; Inventar; Rentenbezüger; Rückerstattung; Rückforderung; Forderung; Quot;; VI-act; Verlassenschaft; Erblasser; Schulden; Rentenbezügers; Erblassers; Gläubiger; Einsprache; Betrag; Schweiz; Erbantritt; Erbenmachthaber; Forderungen; Anspruch; Rückforderungsanspruch; Annahme |
C-7835/2010 | Rente | Pflege; Pflegekind; Verfügung; Vorinstanz; Kinder; Bewilligung; Kinderrente; Recht; Verwaltung; Bestätigung; Einsprache; Rückerstattung; Pflegekinder; Pflegekindverhältnis; Zahlung; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Rente; Behörde; Verfahren; Mutter; Leistung; Streitgegenstand; Anfechtungsgegenstand; Entscheid; Renten; Unrecht |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Basler Kommentar ZGB II | 2007 |