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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 56 BV vom 2024

Art. 56 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland

1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.

2 Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.

3 Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 56 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130158Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 (LS 283.1).Konkurs; Übereinkunft; Bundes; Recht; Bundesgericht; Schweiz; Entscheid; Konkursamt; Bezirk; Bezirksgericht; SchKG; Vermögens; Konkurse; Insolvenz; Verfügung; Vermögenswerte; Kanton; Anerkennung; Auskunft; Verfahren; Entscheide; Urteil; Sinne; Staatsverträge; Kantons; Verwalter; ührt
ZHLN100041örtliche ZuständigkeitBundes; Übereinkunft; Konkurs; Bayern; Königreich; Staat; Recht; Staats; Rekurs; SchKG; Vorinstanz; Beklagten; Deutschland; Verträge; Schweiz; Konkurse; Kanton; Anerkennung; Bundesgericht; Beschluss; Staatsverträge; Gültigkeit; Entscheid; Konkurses; Staatsvertrag; Gericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 106 (9C_277/2018)Art. 56 Abs. 3 und 5 BVG; Sicherstellung von Leistungen einer Gemeinschaftseinrichtung. Die Versicherten, die mit dem gleichen Anschlussvertrag an eine Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, bilden ein Vorsorgewerk im Sinne von Art. 56 Abs. 3 BVG. Daher kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung für ein zahlungsunfähiges Versichertenkollektiv die Sicherstellung von Leistungen beim Sicherheitsfonds BVG beantragen (E. 4). Die missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungspflicht des Sicherheitsfonds BVG im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG umfasst sowohl die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als auch die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen. (Sorgfalts-)Pflichtverletzungen, die zur Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung resp. eines Vorsorgewerks führen, sind primär auf dem Weg nach Art. 56a BVG (Rückgriff) anzugehen. Die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch Dritte geht nicht zulasten der Leistungsansprecher (E. 6). Vorsorge; Sicherheit; Leistungen; Sicherheitsfonds; Vorsorgeeinrichtung; Sicherstellung; Vorsorgewerk; Versichertenkollektiv; Pensionskasse; Zahlungsunfähig; Zahlungsunfähigkeit; Arbeitgeber; Sinne; Gesellschaft; Person; Gemeinschaftseinrichtung; Inanspruchnahme; Insolvenz; Nationalrat; Konkurs; Sitzungsprotokoll; Herbeiführung; Sachverhalt; Beiträge; Höhe; Bundesverwaltungsgericht
144 I 159 (5A_701/2017)Art. 30 BV und 6 Ziff. 1 EMRK; Ablehnung einer Kindesschutzbehörde; "Freundschaft" auf Facebook mit einer Prozesspartei. "Freundschaft" auf Facebook als Ablehnungsgrund (E. 4). Facebook; Autorité; Amitié; édure; écusation; été; Enfant; ésident; être; écision; Avoir; éseau; évention; ément; était; Autre; éressés; éférences; Tribunal; étaient; ègue; Existence; Autres; LACC/VS; Espèce; Kommentar; ître; étend; Adulte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1481/2018(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenVorsorge; Austritt; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitgeber; Teilliquidation; Austritts; Vorsorgewerk; Anschluss; Austrittsleistung; Arbeitgeberin; Recht; Anschlussvertrag; Kündigung; Sachverhalt; Fehlbetrag; Vorinstanz; Unterdeckung; Verfahren; Vorsorgewerks; Altersguthaben; Anspruch; Urteil; Sanierung; Austrittsleistungen; Stiftung; Aufsicht; Hinweisen
A-7005/2018Staatshaftung (Bund)Stiftung; Aufsicht; Aufsichtsbehörde; Kontrollstelle; Vorsorge; Vermögens; Urteil; Recht; Gericht; Bundes; Massnahme; Stiftungsräte; Frist; Vorsorgeeinrichtung; Schaden; Reporting; Massnahmen; Unterlagen; Jahresrechnung; Vermögensanlage; Stiftungsrat; Einreichung; Sicherheit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Isabelle Vetter-Schreiber éd.2021
Isabelle Vetter-Schreiber 3eéd.2013