DO Art. 557 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 557 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 557 Libertad contractuala, renviament a la societad simpla

1 La relaziun giuridica dals societaris tranter sai è determinada en emprima lingia tras il contract da societad.

2 Sch’il contract na dispona betg autramain, vegnan applitgadas las prescripziuns davart la societad simpla, cun resalva da las divergenzas che resultan tras las suandantas disposiziuns.


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Art. 557 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE160076NichtanhandnahmeKosmetik; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Kollektivgesellschaft; Verfahren; Recht; Einnahmen; Beschwerdeverfahren; Gerät; Beleg; Firma; Betrag; Quittung; Nichtanhandnahme; Zusammenhang; Untersuchung; Aufbau; Buchhaltung; Kosmetikgerät; Belege; Kunden; Preis; Zürich-Sihl; Höhe; Empfang; Einlage
ZHAA070162Aussenverhältnis der KollektivgesellschaftGesellschaft; Gesellschafter; Kollektiv; Vertretung; Konkurs; Rekurs; Kollektivgesellschaft; Handelsregister; Mitgesellschafter; Verfügung; Kassationsrichter; Beschluss; Eingabe; Entscheid; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Obergerichts; Vorgehen; Sinne; Kommentar; Vertretungsbefugnis; Mitgesellschafterin; Schuldnerin; Rechtsanwältin; Konkurseröffnung; Zivilkammer; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2010/23Entscheid Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG: Prüfung der Voraussetzungen für einen Rückkommenstitel (prozessuale Revision, Wiedererwägung). Rückwirkende Aberkennung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung ohne ausreichende Abklärung der konkreten Verhältnisse (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2010, AVI 2010/23). Arbeit; Verfügung; Einsprache; Anspruch; Entscheid; Einspracheentscheid; Handelsregister; Beschwerdeführers; Recht; Gesellschaft; Arbeitslosenentschädigung; Stellung; Gesellschafter; Kollektivgesellschaft; Anspruchs; Rückkommenstitel; Akten; Verfügungen; Gehör; Rückforderung; Taggeldabrechnung; Arbeitslosenkasse; Beilage; Gehörs; Begründung; üfen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 II 547Kollektiv- bzw. Kommanditgesellschaft. Kollektivgesellschaftsvertrag, wonach beim Tod eines von zwei Gesellschaftern die Gesellschaft mit dessen Erben als Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft fortgesetzt werden soll. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1). Umwandlung der Kollektiv- in eine Kommanditgesellschaft, Zulässigkeit, Form (Erw. 2). Wirksamkeit der Bestimmung betreffend die Fortsetzung der Gesellschaft auch nach dem Tod des zweiten Gründers? (Erw. 3). Vorliegen eines "übereinstimmenden besonderen Parteiwillens"? (Erw. 4a). Hinfall des Vertrags wegen Unmöglichkeit? (Erw. 4b). Verletzung der Beweisvorschriften von Art. 8 ZGB? (Erw. 4c). Gesellschaft; Gesellschafter; Gurtner; Kommanditgesellschaft; Kollektiv; Vertrag; Gesellschafters; Vertrags; Gesellschaftsvertrag; Kollektivgesellschaft; Erben; Vorinstanz; Ehefrau; Teilhaber; Gesellschaftsvertrages; Umwandlung; Gurtner-Witschi; Familie; Recht; Fritz; Apotheke; Witwe; Bundesgericht; Kommanditär; Familien; Willen; übereinstimmend
94 II 96Eine Eigentumsübertragung im Sinne des Art. 657 ZGB findet dann nicht statt, wenn ein Gesamthandverhältnis durch ein anderes ersetzt wird und die Beteiligten nicht wechseln. Daher genügt eine schriftliche Erklärung der Gesamthänder, um die Berichtigung des Grundbuches zu erwirken. Gesellschaft; Liegenschaft; Firma; Kollektivgesellschaft; Hermann; Eigentum; Vereinbarung; Thusis; Liquidation; Eigentums; Gesellschafter; Gesamteigentum; Grundbuch; Urteil; Werner; Handelsregister; Vertrag; Gerichtliche; Miteigentum; Parteien; Eintrag; Bundesgericht; Erben; Eigentumsübertragung; Berichtigung; Eintragung; Löschung; Berufung; ündet