E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 556 OR vom 2024

Art. 556 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 556 Formelle
Erfordernisse

1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.

2 Die Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 556 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140053Auflösung und Liquidation einer Kollektivgesellschaft Kollektivgesellschaft; Klagte; Berufung; Gesellschaft; Bezirksgericht; Beklagten; Beweis; Recht; Partei; Parteien; Klägers; Prot; Gesellschaftsverhältnis; Urteil; Taxibetrieb; Indiz; Gewinn; Zeuge; Bülach; Geschäft; Betrieb; Einzelunternehmung; Jahresrechnung; Auflösung; Einzelfirma; Klage; Bezirksgerichts; Gericht; Entscheid
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz