Art. 556 Formelle
Erfordernisse
1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.
2 Die Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB140053 | Auflösung und Liquidation einer Kollektivgesellschaft | Kollektivgesellschaft; Klagte; Berufung; Gesellschaft; Bezirksgericht; Beklagten; Beweis; Recht; Partei; Parteien; Klägers; Prot; Gesellschaftsverhältnis; Urteil; Taxibetrieb; Indiz; Gewinn; Zeuge; Bülach; Geschäft; Betrieb; Einzelunternehmung; Jahresrechnung; Auflösung; Einzelfirma; Klage; Bezirksgerichts; Gericht; Entscheid |