E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 554 ZGB vom 2024

Art. 554 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 554 D. Erbschaftsverwaltung I. Im Allgemeinen

1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:

  • 1. wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;
  • 2. wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;
  • 3. wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;
  • 4. wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.
  • 2 Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.

    3 Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird. (1)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 554 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF220073Erbvertrag / Erbenaufruf / ErbschaftsverwaltungBerufung; Erbschaftsverwaltung; Entscheid; Berufungskläger; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Erben; Rechtsmittel; Verfahren; Streitwert; Gericht; Urteil; Erblasser; Berufungsbeklagten; Anordnung; Kanton; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Erbvertrag; Erbenaufruf; Meilen; Bezirksgericht; Schweizerischen; Rechtsschutzinteresse; Zeitpunkt; SEILER; Lasses
    ZHLF190069Erbschaftsverwaltung / Kraftloserklärung ErbbescheinigungBerufung; Erbbescheinigung; Testament; Vorinstanz; Erbschaft; Erblasserin; Erben; Verfügung; Berufungskläger; Erbschaftsverwaltung; Anordnung; Entscheid; Urteil; Recht; Verfahren; Testamente; Meilen; Einzelgericht; Testaments; Gericht; Kraftloserklärung; Ausstellung; Verfügungen; Geschäfts-Nr; Streitwert; II-Karrer/; Bezirksgericht; Erbbescheinigungen; Original; Dispositiv-Ziffer
    Dieser Artikel erzielt 102 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAGVE 2019 39B. Erbrecht 39 Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 555 Abs. 1 ZGB Erben; Erbschaftsverwaltung; Erbenruf; Anordnung; Erblasser; Erbenrufs; Existenz; Behörde; Obergericht; Möglichkeit; Vorinstanz; Gemeinde; Kinder; Abteilung; Zivilgericht; Erbrecht; Personen; Erwachsenenalter; Anhaltspunkte; Entscheid; Amtes; Sicherung; Ungewissheit; Erblassers; Aufgr
    AGAGVE 2000 22 Art. 554 ZGB, § 297 ZPO; Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Verfahrensgrundsätze.- Der Gerichtspräsident ernennt den Erbschaftsverwalter unter Vorbehalt von Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB nach freiem Ermessen; die ernannte Person muss über die für die Aufgabe der Erbschaftsverwaltung notwendige Fachkenntnis,... Erbschaftsverwalter; Verfahren; Erbschaftsverwaltung; Erbschaftsverwalters; Recht; Person; Ernennung; Lasses; Gehör; Verfügung; Erben; Obergericht; Anordnung; Gerichtspräsident; Situation; Erbvertrag; Aufgabe; Fachkenntnis; Vertrauenswürdigkeit; Sachverhalt; Amtes; Beteiligte; Anspruch; Willensvollstrecker; Personen
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 III 145 (5A_600/2013)Art. 490 Abs. 3; Art. 544 Abs. 1bis und Art. 545 Abs. 1 ZGB. Anfechtung der Nacherbeneinsetzung durch den Vorerben; Wahrung der Interessen des Nacherben. Im konkreten Fall genügt zur Interessenwahrung die Errichtung einer Beistandschaft in analoger Anwendung von Art. 544 Abs. 1bis ZGB (E. 3). Erben; Beistand; Beistands; Interessen; Beistandschaft; Erbschaft; Recht; Erben; Person; Erwachsenenschutz; Vorerbe; Kindes; Erbschaftsverwaltung; Vorerben; Erbeneinsetzung; Wahrung; Grundbuch; Personen; Vermögens; Auslieferung; Sicherstellung; Urteil; Stadt; Grundstück; Pflicht; Willensvollstrecker; Auslieferungspflicht; Kantons; Bundesgericht
    98 II 276Willkürliche Weigerung, dem Willensvollstrecker die Erbschaftsverwaltung zu übertragen (Art. 554 Abs. 2 ZGB, Art. 4 BV). 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2, 86 Abs. 2 und 87 OG; Erw. 1-3). 2. Die Übertragung der Erbschaftsverwaltung an den Willensvollstrecker darf nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil zwischen ihm und den Erben Spannungen bestehen und die Erben erklären, dass er ihr Vertrauen nicht geniesse. Das Misstrauen der Erben gegen den Willensvollstrecker kann seine Ernennung zum Erbschaftsverwalter nur dann hindern, wenn Tatsachen dargetan sind, die ernstliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit rechtfertigen (Erw. 4). Willen; Willensvollstrecker; Erbschaft; Erben; Entscheid; Erbschaftsverwaltung; Obergericht; Verfahren; Vertrauen; Bundesgericht; Urteil; Spannungen; Erbschaftsverwalter; Willensvollstreckers; Verletzung; Übertragung; Vertrauenswürdigkeit; Rechtsmittel; Massnahme; Person; Endentscheid; Notar; Befugnis; Willkür; Tatsache; Kantons

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    SteinauerBasler ZGB II2019
    Breitschmid, Jungo, Schweizer Hand zum Schweizer Privatrecht2016