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Obligationenrecht (OR)

Art. 554 OR vom 2024

Art. 554 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 554 Ort der Eintragung (1)

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 219Erbrecht; Ausübung von Gestaltungsrechten durch die Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB). Ein Erbe ist Pächter eines Nachlassobjekts: Können sämtliche Miterben den Pachtvertrag ohne weiteres gegen seinen Willen kündigen oder muss um die Bestellung eines Erbenvertreters nachgesucht werden? Erben; Erbenvertreter; Recht; Erbengemeinschaft; Miterbe; Miterben; Pacht; Kündigung; Erbenvertreters; Einstimmigkeit; Bestellung; Erbschaft; Gesuch; Abgewiesen; Interessen; Urteil; Pächter; Pachtvertrag; Willen; Kündigen; Vertrag; Einzelrichter; Bezirks; Bundesgericht; Vorinstanz; Können; Rechtsprechung; Gerichtliche; Lassobjekt
101 V 7Bedeutung der Handelsregistereintragungen für die Beitragspflicht von Teilhabern an Kollektivgesellschaften (Art. 20 Abs. 3 AHVV). Erwerb; Eintragung; Handelsregister; Gesellschaft; Kollektiv; Stehrenberger; Kollektivgesellschaft; Verwaltung; Fritz; Bezogenen; Beitragspflicht; Brodmann; Selbständige; Teilhaber; Selbständiger; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Beschwerde; Erwerbseinkommen; &; Immobilien; Anteile; Verhältnissen; Kapital; Ausgleichskasse; Kantons; Basel-Landschaft; Kollektivgesellschaften; Erwerb; Verkauf
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