Art. 554 Ort der Eintragung (1)
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).BGE | Regeste | Schlagwörter |
125 III 219 | Erbrecht; Ausübung von Gestaltungsrechten durch die Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB). Ein Erbe ist Pächter eines Nachlassobjekts: Können sämtliche Miterben den Pachtvertrag ohne weiteres gegen seinen Willen kündigen oder muss um die Bestellung eines Erbenvertreters nachgesucht werden? | Erben; Erbenvertreter; Recht; Erbengemeinschaft; Miterbe; Miterben; Pacht; Kündigung; Erbenvertreters; Einstimmigkeit; Bestellung; Erbschaft; Gesuch; Abgewiesen; Interessen; Urteil; Pächter; Pachtvertrag; Willen; Kündigen; Vertrag; Einzelrichter; Bezirks; Bundesgericht; Vorinstanz; Können; Rechtsprechung; Gerichtliche; Lassobjekt |
101 V 7 | Bedeutung der Handelsregistereintragungen für die Beitragspflicht von Teilhabern an Kollektivgesellschaften (Art. 20 Abs. 3 AHVV). | Erwerb; Eintragung; Handelsregister; Gesellschaft; Kollektiv; Stehrenberger; Kollektivgesellschaft; Verwaltung; Fritz; Bezogenen; Beitragspflicht; Brodmann; Selbständige; Teilhaber; Selbständiger; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Beschwerde; Erwerbseinkommen; &; Immobilien; Anteile; Verhältnissen; Kapital; Ausgleichskasse; Kantons; Basel-Landschaft; Kollektivgesellschaften; Erwerb; Verkauf |