Art. 550 Vornahme
der Auseinandersetzung
1 Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen mit Einschluss derjenigen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren.
2 Wenn jedoch der Gesellschaftsvertrag sich nur auf bestimmte einzelne Geschäfte bezog, die ein Gesellschafter in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung zu besorgen hatte, so hat er diese Geschäfte auch nach Auflösung der Gesellschaft allein zu erledigen und den übrigen Gesellschaftern Rechnung abzulegen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220038 | Forderung (Fortsetzung der Liquidation) | Liquidator; Beschwerde; Recht; Beschluss; Parteien; Vorinstanz; Liquidation; Gericht; Gesellschaft; Antrag; Liquidators; Grundstücke; Rechtsmittel; äusserung; Blatt; Veräusserung; Beschwerdeführer; Verfahren; Vorinstanzliche; Anträge; Beklagten; Einfache; Klage; Entscheid; Vertreten; Liegenschaften; Miteigentum; Gesetzlich; Angefochtene; Beschwerdegegnerin |
ZH | LB180022 | Forderung | Berufung; Beklagten; Darlehen; Recht; Partei; Vorinstanz; Darlehens; Parteien; Liechtensteinische; Urteil; Sinne; Klage; E-Mail; Hinweis; Zahlung; Gesellschaft; Berufungsverfahren; Akten; Verfahren; Entscheid; Entschädigung; Konto; Rechtsmittel; Vorinstanzliche; Beweisanträge; Recht; Betrag; Parteientschädigung; Liechtenstein |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 II 119 | Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 550 Abs. 1 OR; Art. 560 ZGB; Art. 652 ZGB). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine im Gesamteigentum zweier einfacher Gesellschafter stehende Liegenschaft beim Tod des einen ohne besondere Abrede nicht Alleineigentum des anderen wird (E. 3). | Gesellschaft; Gesellschafter; Gesellschafters; Erben; Einfache; Recht; Liquidation; Grundbuch; Verstorbene; Auflösung; Beschwerde; Verstorbenen; Gesamteigentum; Verwaltungsgericht; Gemeinschaft; Gesamthand; Kantons; Einfachen; Aufgelöst; Mitglied; Justiz; Stellung; Eintritt; SIEGWART; Hinweis; Justizdirektion; Gesetzes; Grundstück; Entscheid; Verwaltungsgerichts |