Art. 55 II. Vorsorgliche Massnahmen
1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2 Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu. (1)
3 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden. (1)
4 Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. (3)
(1) (2)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT170085 | Rechtsöffnung | Recht; Beschwerde; Verfügung; Vollstreckbarkeit; Entscheid; Verfügungen; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Reichung; Rechtsöffnung; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Eingabe; Frist; Gesuch; Rechtsmittel; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnungsgesuch; Eingang; Einreichung; Parteien; Bundesgericht; Gerichtskosten; Fristansetzung; Beweismittel; ätzlich |
ZH | SB120499 | rechtswidrige Einreise etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Einreise; Schweiz; Vorinstanz; Einreisesperre; Urteil; Sinne; Verfahren; Beizugsakten; Berufung; Freiheitsstrafe; Deutschland; Verfahren; Zechprellerei; Busse; Hotel; Konsumation; Schuldfähigkeit; Einreiseverbot; Recht; Einsicht; Staatsanwalt; Verhalten; Staatsanwaltschaft |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/172 | Entscheid Verfahren, Aufschiebende Wirkung, Art. 51 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Die Beschwerdeführerin wurde vom Studium an der Pädagogischen Hochschule ausgeschlossen, nachdem sie die Zwischenprüfungen nicht bestanden hatte. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Beschwerdeführerin setzte die Ausbildung vorerst fort. Die seither erbrachten Studienleistungen sind indessen nicht geeignet, die streitbetroffene Ausschlussverfügung allein wegen der Dauer des Verfahrens nachträglich als unverhältnismässig oder gar willkürlich erscheinen zu lassen. Die aufschiebende Wirkung des | Recht; Verfahren; Entscheid; Verfahrens; Rekurs; Rechtsmittel; Verwaltungsgericht; Prüfung; Prüfung; Hochschulrat; Vorinstanz; Bewertung; Gallen; Begründung; Rekurskommission; Zwischenprüfung; Punkt; Verfügung; Eingabe; Punkte; Rechtspflege; Beurteilung; Hinweise; Studium; Erwägung; Ausschluss; Anspruch |
SG | EL 2004/16 | Entscheid Art. 11 Abs. 2 ATSV, Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 9b (bzw. neu Art. 27) ELG.Die Entscheidung über den bestrittenen Entzug der aufschiebenden Wirkung in einer einsprachefähigen Verfügung der EL in einem förmlichen Einspracheentscheid ist zu tolerieren. Dagegen ist die nachträgliche Anordnung eines in der Verfügung vergessenen Entzugs der aufschiebenden Wirkung während des Einspracheverfahrens nurmehr in einer separaten verfahrensleitenden Zwischenverfügung möglich. Diese ist direkt beim Richter anfechtbar (Art. 52 Abs. 1 ATSG), da eine formelle und materielle richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung unumgänglich ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2004, EL 2004/16). | Einsprache; Entzug; Verfügung; Recht; Quot; Richter; Verwaltung; Einspracheentscheid; Einspracheverfahren; Über; Zwischenverfügung; Überprüfung; Ergänzungsleistung; Anordnung; Entzugs; Gallen; Anpassung; Sozialversicherung; Entscheid; Ergänzungsleistungen; Antrag; Interesse; Hauptverfahren; Versicherungsgericht; Wiederherstellung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 II 534 (2C_13/2013) | Produktewarnung und Rückruf eines fehlerhaften Feuerlöschers: Art. 3, 4, 4b, 6, 10 und 11 STEG (aufgehoben); Art. 21 Abs. 1 PrSG; Art. 1 und 4 PrHG; Art. 1 Abs. 1 lit. g, Art. 5 und Anhang 1 Ziff. 3.3.1.b Druckgeräteverordnung; Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sowie Art. 13a Abs. 1 STEV. Übergangsregelung zwischen STEG und PrSG (E. 1). Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach STEG (E. 2). Verhältnis von Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Geräts. Fehlende Funktionstauglichkeit kann Sicherheitsmangel im Sinne des STEG darstellen; Bezug zur analogen Fragestellung im Rahmen des PrHG (E. 4.1- 4.5). Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahmen, dabei insbesondere Berücksichtigung des Zeitablaufs (E. 5). | Produkt; Feuerlöscher; Sicherheit; Gerät; Produkte; Geräte; Rückruf; Produktwarnung; Sicherheits; Druckgerät; Bundes; Recht; Druckgeräte; Herstellung; Verkehr; Produkts; Urteil; Einrichtungen; Gesundheit; Produktsicherheit; Produktehaftpflicht; Geräten; Vorinstanz; Druckgeräteverordnung; Sinne |
139 I 189 (2C_293/2013) | Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 55 Abs. 3 VwVG; Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Entscheid über die aufschiebende Wirkung. Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf vorsorgliche Massnahmen. Art. 29 Abs. 2 BV hat in Bezug auf das Replikrecht die gleiche Bedeutung wie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3.1). Zusammenfassung der Praxis zum Replikrecht im Sinne der Art. 29 Abs. 2 BV und 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3.2). Tragweite dieses Rechts im Falle von vorsorglichen Massnahmen mit dringlichem Charakter, wie dies Art. 55 Abs. 3 VwVG für die aufschiebende Wirkung vorsieht (E. 3.3-3.5). | édé; édéral; écision; Effet; Tribunal; être; Office; édure; évrier; Autorité; était; éplique; ément; écembre; été; éterminer; Agissant; Instance; Massnahmen; Instructor; édiat; éterminé; échéant; Micallef; Autre; Homme; éléments; Ainsi; échange; écritures |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-5564/2024 | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Griechenland; Wegweisung; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Schweiz; Beschwerdeführers; Akten; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Verfügung; Recht; Quot;; Vollzug; Behandlung; Drittstaat; Schutz; Verfahren; Sachverhalt; Beschwerden; Behörde; Behörden; Person; Flüchtling; Aufenthalt; üglich |
E-5138/2024 | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Wegweisung; Bundes; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Recht; Marokko; Verfügung; Algerien; Schweiz; Asylgesuch; Beschwerdeführers; Heimat; Verfahren; Probleme; Ausländer; Gewährung; Urteil; Flüchtlingseigenschaft; Staatssekretariat; Vorinstanz; Begründung; Prozessführung; Bundesverwaltungsgerichts; Flüchtlinge; Bestimmungen |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CN.2019.5 | Revision des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2019.260 vom 27. November 2019; vorsorgliche Massnahmen | Entscheid; Revision; Bundesstrafgericht; Recht; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Massnahmen; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Schlussverfügung; Behörden; Gericht; Revisionsgesuch; Berufungskammer; Entscheids; StBOG; Bankunterlagen; Beschwerdeinstanz; Frist; Sinne; Übermittlung; Wiedererwägung; Interesse; Unterlagen; Wiedererwägungsgesuch; Anordnung; Zustand; Dokument; Hauptsache; Tribunal |
RP.2017.37 | Aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG i.V.m. Art. 55 Abs. 5 und Art. 56 VwVG). | Instruktionsrichter; Begutachtung; Gesuch; Beschwerdekammer; Auslieferung; Gutachtens; Beschwerdeführers; Bundesstrafgericht; Tribunal; Bundesamt; Justiz; Gutachter; Erstellung; Beschwerdeverfahren; Entscheide; Zwischenentscheid; Gerichtsschreiber; Rechtsanwältinnen; Simone; Nadelhofer; /oder; Sandrine; Giroud; Fachbereich; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeverfahrens; Gesundheitszustand; Entscheides; Hauptsache; Rechtshilfe |
Autor | Kommentar | Jahr |
Waldmann, Weissenberger | Praxis VwVG | 2016 |
Seiler, Waldmann, Weissenberger | Praxis VwVG | 2016 |