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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 55 SVG vom 2024

Art. 55 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 55 Feststellung der
Fahrunfähigkeit
(1)

1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.

2 Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden.

3 Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn: (2)

  • a. (2) Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind;
  • b. die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
  • c. (4) die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt.
  • 3bis Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. (4)

    4 Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.

    5(6)

    6 Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest:

  • a. bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und
  • b. welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten. (2)
  • 6bis Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend. (8)

    7 Der Bundesrat:

  • a. kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird;
  • b. erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person;
  • c. kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
    (2) (3)
    (3) (7)
    (4) (5)
    (5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).
    (6) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 21 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
    (7) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).
    (8) Eingefügt durch Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 55 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210522Schändung etc. und WiderrufBeschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Berufung; Aussage; Zeugin; Gericht; Aussagen; Urteil; Geldstrafe; Verteidigung; Recht; Vorinstanz; Verfahren; Zimmer; Staatsanwalt; Probezeit; Zeuginnen; Staatsanwaltschaft; Entschädigung; Schilderung; Hinweis; Zustand; Genugtuung; Vertretung; Verfahren
    ZHUH180187Untersuchungsbefehl und Auftrag für ein Gutachten Sachverständiger für eine BlutprobeStaatsanwaltschaft; Alkohol; Fahrzeug; Blutprobe; Strasse; Atemluft; Atemalkoholprobe; Verfügung; Strassen; Fahrrad; Anordnung; Blutalkoholkonzentration; Liter; Motorfahrzeug; Zustand; Recht; Bundesgericht; Strassenverkehr; Werte; Erwägung; Blutentnahme; Erwägungen; Messung; Messgerät; Übertretung; Beweis
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2023.76-Polizei; Recht; Beschuldigte; Anordnung; Atemalkoholprobe; Staat; Staatsanwalt; Massnahme; Urteil; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Blutprobe; Berufung; Feststellung; Fahrunfähigkeit; Fahrzeug; Massnahmen; Verfahren; Beschuldigten; Strasse; Kammer; Verteidigung; Entscheid; Strassen; Obergericht
    SOSTBER.2024.24-Beschuldigte; Verfahren; Ziffer; Anklage-Ziffer; Urteil; Recht; Vorhalt; Unfall; Verfahren; Feststellung; Apos; Massnahme; Massnahmen; Fahrunfähigkeit; Berufung; Staat; Bundesgericht; Ziffern; Vereitelung; Neubeurteilung; Beschuldigten; Verfahrens; Anklage-Ziffern; Entschädigung; Vorinstanz; Instanz; Vorhalte; Berufungs; Solothurn; Urteils
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 439 (6B_282/2021)
    Regeste
    Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG , Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV , Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA , Art. 12 Abs. 2 StGB ; Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum, Zulässigkeit der auf Verordnungsebene festgelegten Grenzwerte, Vorsatz. Die in Art. 2 Abs. 2 VRV festgelegte Nulltoleranz für THC im Strassenverkehr sowie der für einen entsprechenden Nachweis im Blut des Fahrzeuglenkers in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgesetzte Bestimmungsgrenzwert von 1,5 µg/L liegen im Rahmen der delegierten Rechtsetzungsbefugnisse des Bundesrats resp. des Bundesamts für Strassen und sind nicht unhaltbar (E. 3).
    ähig; Urteil; Cannabis; Strassen; Grenzwert; ASTRA; Vorinstanz; Bundesrat; Tatbestand; Täter; VSKV-ASTRA; Strassenverkehr; Bundesgericht; Fahrunfähigkeit; Verordnung; Hinweis; Anklage; Tatbestands; Eventualvorsatz; Hinweisen; Erfolg; Sinne; Substanz; Fahrfähigkeit; Alkohol; Zustand; Grenzwerte
    146 IV 88 (6B_614/2019) Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 SKV ; Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Betäubungsmittelvortests; hinreichende Verdachtsmomente zur Durchführung; Beweiswert. Für die Durchführung von Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV genügen geringe Anzeichen einer durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigten Fahrfähigkeit; eines hinreichenden Tatverdachts, wie er zur Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erforderlich ist, bedarf es nicht (E. 1.4.2). ähig; Fahrunfähigkeit; Blutprobe; Massnahme; Feststellung; Hinweis; Betäubungsmittel; Anordnung; Urteil; Polizei; Tatbestand; Person; Betäubungsmittelvortest; Recht; Verweigerung; Massnahmen; Anzeichen; Vortest; Hinweise; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Fahrzeug; Bundesgericht; Strassen; Vereitelung; Sinne; Zustand; önne

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5179/2013PersonensicherheitsprüfungenVorinstanz; Risiko; Person; Sicherheit; Beschwerdeführers; Personen; Risikoerklärung; Quot;; Waffe; Interesse; Personensicherheitsprüfung; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Fachstelle; Gewalt; Aussage; Verfügung; Beurteilung; BVGer; Vorfall; Beruf; Konsum

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2010.17Versuchter Mord und Gehilfenschaft dazu. Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und Gehilfenschaft dazu. Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte. Hinderung einer Amtshandlung. Mehrfache Beschimpfung.Bundes; Sprengstoff; Recht; Täter; Basel; Apos;; Polizei; Gericht; Anklage; Person; Gerichts; Gefährdung; Freiheit; Gericht; Angeklagte; Tatbestand; Sprengstoffe; Freiheitsstrafe; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Handlung; Verfahren; Polizeibeamte; Personen; Fahrzeug; ährend

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Heim, Heimgartner, WeissenbergerBasler Kommentar SVG2014
    Heim, HeimgartnerBasler Kommentar Strassenverkehrsgesetz2014