Art. 55 ATSG vom 2024
Art. 55 Besondere Verfahrensregeln
1 In den Artikeln 27–54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (1) .
1bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten. (2)
2 Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.
(1) [SR 172.021] (2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2006 2197]; [BBl 2001 4202]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 1 (8C_402/2019) | Frist für die Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen; Gesetzeslücke. Wo das massgebliche Einzelgesetz (hier das UVG für eine Rente der Unfallversicherung) keine Regelung enthält, gilt für die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter sozialversicherungsrechtlicher Forderungen auch nach Inkrafttreten des ATSG zweigübergreifend eine Frist von zehn Jahren gemäss BGE 127 V 209 (E. 8). | Rente; Vollstreckung; Renten; Frist; Leistung; Recht; Leistungen; Rentenbetreffnisse; Festsetzung; Vollstreckungsverwirkung; Verfügung; Einsprache; Verwirkung; Einspracheentscheid; Gericht; Erwerbsunfähigkeit; Forderung; Zweiteilung; Forderung; Festsetzungs; Einzelgesetz; Rechtskraft; Beiträge; Verwirkungsfrist |
144 V 97 | Art. 37 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 ATSG; Art. 65 Abs. 4 VwVG; rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren. Kommt die früher bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, kann deswegen weder die Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren verlangt noch die unentgeltliche Rechtsvertretung rückwirkend entzogen werden. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage (E. 3.5). | Recht; Verwaltungsverfahren; IV-Stelle; Sozialversicherung; Zahlung; Verfügung; Verfahrens; Entscheid; Anspruch; Verbeiständung; Rechtsvertretung; Grundlage; Hinweis; Kantons; Rechtsvertreterin; Rechtsbeistand; Hinweisen; Rückerstattung; Sozialversicherungsrecht; Urteil; Sozialversicherungsgericht; Regel; Rechtspflege; Bestimmungen; Verfahrensbereich |