DO Art. 548 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 548 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 548 Tractament dals apports

1 En cas da la liquidaziun, ch’ils societaris han da far suenter che la societad è vegnida dissolvida, na vegnan las chaussas ch’in societari a appurt sco proprietad en la societad betg restituidas ad el.

2 El ha dentant il dretg sin il pretsch, per il qual ils apports èn vegnids surpigliads.

3 Sch’in tal pretsch n’è betg vegnì determin , po el pretender la valur che las chaussas avevan il mument ch’ellas èn vegnidas appurtadas.


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Art. 548 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG100287ForderungGeschäft; Parteien; E-Mail; Provision; Beklagte; Beklagten; Mailadresse; Vermittlung; Recht; -Geschäft; E-Mailadresse; Richt; Gesellschaft; Mailadressen; Zusammenarbeit; Rechtsbegehren; Vereinbarung; Geschäfte; Geschäfts; Vertrag; Gewinn; Ziffer; Teilung; E-Mailadressen; Anspruch; Rechnung; Mails; älftige
SOSGSTA.2004.43Grundstückgewinnsteuer / SteueraufschubSteuer; Ehegatte; Ehegatten; Steueraufschub; Eigentum; Ersatzbeschaffung; Ersatzobjekt; Kanton; Gesamteigentum; Subjektidentität; Eigentums; Grundstückgewinnsteuer; Veräusserung; Gesellschaft; Liegenschaft; Veranlagungsbehörde; Kantone; Rekurrent; Steueraufschubs; Person; Gewinn; Wohnliegenschaft; Gesetzgeber; Erwerb; Alleineigentum
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2017 55III. Zivilprozessrecht55 Art. 283 ZPO; Art. 545 ff. ORDas Scheidungsgericht kann auf Antrag einer Partei die Versteigerungeiner von den Eheleuten im Rahmen einer Ehegattengesellschaft gehaltenen Liegenschaft anordnen. Damit ist kein Verstoss gegen den Grundsatzder Einheit des Scheidungsurteils verbunden,... Scheidung; Liquidation; Ehegatte; Ehegatten; Genna; Auflösung; Klage; Scheidungsverfahren; Klagen; Ehegattengesellschaft; Zivilprozessrecht; Klagenhäufung; Schei-; Teilentscheid; Entscheid; Recht; Eheleute; Antrag; Liegenschaft; Scheidungsklage; Zivilrecht; Verfahren; Sutter-; Scheidungsverfahrens; Ehegattengesell-; Gesetzes; Auffassung; Auseinandersetzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 65 (5A_159/2015)Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5). Recht; Konten; Ersatz; Ersatzforderung; Auseinandersetzung; Vermögenswert; Scheidung; Recht; Vermögenswerte; Forderung; Ehegatte; Zeitpunkt; Gericht; Ehegatten; Urteil; Urteil; Pfändung; Schuld; Schweizerische; Eidgenossenschaft; Güterstand; Verfahren; Konto; Betrag; Güterstandes; Übertragung
116 II 316Art. 537 Abs. 1 OR, Anspruch des Gesellschafters auf Auslagenersatz. Prozessuale Durchsetzung dieses Anspruchs nach eingeleiteter Liquidation der einfachen Gesellschaft. Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation. Gesellschaft; Liquidation; Anspruch; Gesellschafter; Klägers; Berufung; Obergericht; Ersatz; SIEGWART; Gesellschaftsrecht; Darlehens; Auseinandersetzung; Gesellschaftsrechts; Recht; Urteil; Gesellschafters; Grundsatz; Einheitlichkeit; Liegenschaft; Bestimmungen; Auslagen; Zeitpunkt; STEIGER; Regel; Verfahren; Vorinstanz; Fälligkeit; Forderung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1662/2006MehrwertsteuerRecht; Gruppe; Bundes; Person; Mehrwertsteuer; Steuer; Verrechnung; Gesellschaft; Schweiz; Forderung; Mehrwertsteuergruppe; Schweizer; Schweizerische; Vorsteuerguthaben; Quartal; Personen; Konzern; Darlehen; Aktiengesellschaft; MWST-Nr; Vertrag; Gläubiger; MWSTG; Swissair; Schuld; Darlehens; Quot;; Forderung; Gruppenmitglied

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Obligationenrecht II2016