DO Art. 543 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 543 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 543 Relaziun dals societaris vers terzas persunas I. Represchentanza

1 Sch’in societari fa fatschentas cun ina terza persuna sin quint da la fatschenta, dentant en ses agen num, daventa el sulet debitur u creditur vers questa terza persuna.

2 Sch’in societari fa fatschentas cun ina terza persuna en num da la societad u en num da tut ils societaris, daventan ils ulteriurs societaris debiturs u crediturs vers questa terza persuna mo uschenavant che quai correspunda a las disposiziuns da la represchentanza.

3 In’autorisaziun dal singul societari, da represchentar la societad u tut ils societaris vers terzas persunas vegn supponida, uschespert che la gestiun è vegnida confidada ad el.


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Art. 543 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG180220HerausgabeRücktritt; Rechtsanwalt; Rücktrittsschreiben; Gesellschaft; Person; Komplementär; Beklagten; Klage; Vereinbarung; Personen; Personengruppe; Herausgabe; Kommanditgesellschaft; Rücktrittsschreibens; Gruppe; Gesellschafter; Mitglied; Rechtsbegehren; Anwalt; Anspruch; Gericht; Vertrags; Streitwert; Aufbewahrung; Parteien; Handelsregister; Eingabe; Entschädigung; Klägers
ZHLB160045ForderungGutachter; Planung; Planungs; Honorar; Projekt; General; Risiko; Generalunternehmer; Vertrag; Bausumme; Beklagten; Pauschalpreis; Vertrags; Abrechnung; Ausführung; Kostenvoranschlag; Risiken; Planer; Unternehmer; Bauleitung; Bundesgericht; Totalunternehmer; Urteil; Überbauung; Zuschlag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/195Urteil Öffentliches Beschaffungswesen, selektives Verfahren; Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB.Im Verfahren der Präqualifikation sind jene Anbieter auszuwählen, von denen eine wirtschaftlichere Offerte als von den anderen erwartet werden kann. Die Selektionskriterien müssen graduell messbare Eignungskriterien sein, welche indirekte Aussagen über die vom betreffenden Bieter zu erwartende Leistungsqualität zulassen. Eine Mehreignung, die für den in Frage stehenden Auftrag nutzlos bleiben wird, darf dagegen keine Rolle spielen. Qualifikation der Schlüsselpersonen, Qualität der Referenzobjekte und die Leistungsfähigkeit des Anbieters sind Kriterien, die geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit eines Angebots zu beurteilen (Verwaltungsgericht, B 2014/195).Entscheid vom 17. Dezember 2014 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteBayer Partner AG, Rehetobelstrasse 35a, Postfach, 9006 St. Gallen,Beschwerdeführerin,gegenPolitische Gemeinde Degersheim, Gemeinderat, Quot; Referenz; Anbieter; Referenzobjekt; Sanierung; Referenzobjekte; Vorinstanz; Präqualifikation; Punkte; Projekt; Angebot; Qualität; Referenzen; Kriterien; Eignung; Architekt; Verfahren; Ausschreibung; Gallen; Millionen; Franken; Leistung; Prozent; Bewerbung; Bieter; Punkten; Bietergemeinschaft; Eignungskriterien
LUOG 1994 33§ 12 Abs. 1 AnwG; Art. 543 und 552 ff. OR. Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit; die Unabhängigkeit muss auch beim Zusammenwirken mehrerer Anwälte im Mitarbeiterverhältnis gewahrt bleiben. Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts als Mitglied einer Bürogemeinschaft und im Angestelltenverhältnis.Partner; Anwalt; Büro; Beruf; Verantwortung; Disziplinarbeklagte; Recht; Gesellschaft; Partner; Unabhängigkeit; Luzerner; Anwälte; Mitarbeiterverhältnis; Prinzipal; Mandat; Sterchi; Rechtsanwalt; Kanzlei; Bürogemeinschaft; Verbindlichkeiten; Stellung; Standesregeln; Anwaltsverbandes; Zusammenwirken; Associé; Substitution; Anweisungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 355Art. 38 Abs. 1 OR und Art. 543 Abs. 2 und 3 OR. Einfache Gesellschaft; Vertretung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter. Tragweite der gesetzlichen Vermutung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters, dem die Geschäftsführung überlassen ist (E. 4). Voraussetzungen, unter denen Stillschweigen der Mitgesellschafter Genehmigung der Handlungen des geschäftsführenden Gesellschafters bedeutet (E. 5). Gesellschaft; Geschäft; Beklagten; Gesellschafter; Vertretung; Geschäftsführung; Reservationsvereinbarungen; Vermutung; Vertrauen; Vertretungsmacht; Urteil; Abschluss; Verhalten; Gesellschafters; Genehmigung; Anzahlung; Obergericht; Vorinstanz; Kommentar; Geschäftsführungsbefugnis; Stillschweigen; Mitgesellschafter; Schweizerische; Gesellschaftsverhältnis; Treuen; Widerspruch; Handlungen; Parzelle; Besprechung
123 III 24Art. 645 OR; Haftung für vor der Eintragung der Aktiengesellschaft in deren Namen eingegangene Verpflichtungen bei formbedürftigen Verträgen. Aus einem für die zukünftige Gesellschaft abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag haften die für sie Handelnden nur, wenn die für sie persönlich vorgeschriebene Vertragsform erfüllt ist. Handeln; Handelnde; Handelnden; Recht; Gesellschaft; Schweiz; Kommentar; Haftung; Bürgschaft; Verpflichtung; Schweizer; Person; Schweizerische; Aktienrecht; FORSTMOSER; Aktiengesellschaft; Personen; Schweizerisches; Zürcher; Berner; Obligationenrecht; Vollmacht; Urteil; Roland; Guido

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-520/2007MehrwertsteuerQuot;; Gesellschaft; Stadtgemeinde; Subvention; Steuer; Mehrwertsteuer; MWSTG; Gesellschafter; Option; Kanton; Recht; Leistung; Umsätze; Vorsteuer; Subventionen; Liegenschaft; Gebäude; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; _-Gebäude; Darlehen; Geschäftsführung; Urteil; Vertretung; Versteuerung; Vermietung; Immobilien; Einsprache; Leistung
A-1634/2006MehrwertsteuerMehrwertsteuer; Gesellschaft; Quot;; Mehrwertsteuerpflicht; Beschwerdeführende; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführenden; Urteil; Coiffeur; Verwaltung; Geschäft; Entscheid; Mehrwertsteuerpflichtig; MWSTG; Recht; Person; Mehrwertsteuerpflichtige; Bundesverwaltungsgerichts; Ermessen; Bundesgericht; Steuer; MWSTV; Personen; Gesellschafter; Wegleitung