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Obligationenrecht (OR)

Art. 543 OR vom 2024

Art. 543 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 543 Verhältnis der Gesellschafter gegenüber
Dritten I. Vertretung

1 Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.

2 Wenn ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so werden die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen.

3 Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, wird vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 543 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG180220HerausgabeRücktritt; Rechtsanwalt; Rücktrittsschreiben; Gesellschaft; Person; Komplementär; Beklagten; Klage; Vereinbarung; Personen; Personengruppe; Herausgabe; Kommanditgesellschaft; Rücktrittsschreibens; Gruppe; Gesellschafter; Mitglied; Rechtsbegehren; Anwalt; Anspruch; Gericht; Vertrags; Streitwert; Aufbewahrung; Parteien; Handelsregister; Eingabe; Entschädigung; Klägers
ZHLB160045ForderungGutachter; Planung; Planungs; Honorar; Projekt; General; Risiko; Generalunternehmer; Vertrag; Bausumme; Beklagten; Pauschalpreis; Vertrags; Abrechnung; Ausführung; Kostenvoranschlag; Risiken; Planer; Unternehmer; Bauleitung; Bundesgericht; Totalunternehmer; Urteil; Überbauung; Zuschlag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/195Urteil Öffentliches Beschaffungswesen, selektives Verfahren; Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB.Im Verfahren der Präqualifikation sind jene Anbieter auszuwählen, von denen eine wirtschaftlichere Offerte als von den anderen erwartet werden kann. Die Selektionskriterien müssen graduell messbare Eignungskriterien sein, welche indirekte Aussagen über die vom betreffenden Bieter zu erwartende Leistungsqualität zulassen. Eine Mehreignung, die für den in Frage stehenden Auftrag nutzlos bleiben wird, darf dagegen keine Rolle spielen. Qualifikation der Schlüsselpersonen, Qualität der Referenzobjekte und die Leistungsfähigkeit des Anbieters sind Kriterien, die geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit eines Angebots zu beurteilen (Verwaltungsgericht, B 2014/195).Entscheid vom 17. Dezember 2014 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteBayer Partner AG, Rehetobelstrasse 35a, Postfach, 9006 St. Gallen,Beschwerdeführerin,gegenPolitische Gemeinde Degersheim, Gemeinderat, Quot; Referenz; Anbieter; Referenzobjekt; Sanierung; Referenzobjekte; Vorinstanz; Präqualifikation; Punkte; Projekt; Angebot; Qualität; Referenzen; Kriterien; Eignung; Architekt; Verfahren; Ausschreibung; Gallen; Millionen; Franken; Leistung; Prozent; Bewerbung; Bieter; Punkten; Bietergemeinschaft; Eignungskriterien
LUOG 1994 33§ 12 Abs. 1 AnwG; Art. 543 und 552 ff. OR. Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit; die Unabhängigkeit muss auch beim Zusammenwirken mehrerer Anwälte im Mitarbeiterverhältnis gewahrt bleiben. Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts als Mitglied einer Bürogemeinschaft und im Angestelltenverhältnis.Partner; Anwalt; Büro; Beruf; Verantwortung; Disziplinarbeklagte; Recht; Gesellschaft; Partner; Unabhängigkeit; Luzerner; Anwälte; Mitarbeiterverhältnis; Prinzipal; Mandat; Sterchi; Rechtsanwalt; Kanzlei; Bürogemeinschaft; Verbindlichkeiten; Stellung; Standesregeln; Anwaltsverbandes; Zusammenwirken; Associé; Substitution; Anweisungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 355Art. 38 Abs. 1 OR und Art. 543 Abs. 2 und 3 OR. Einfache Gesellschaft; Vertretung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter. Tragweite der gesetzlichen Vermutung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters, dem die Geschäftsführung überlassen ist (E. 4). Voraussetzungen, unter denen Stillschweigen der Mitgesellschafter Genehmigung der Handlungen des geschäftsführenden Gesellschafters bedeutet (E. 5). Gesellschaft; Geschäft; Beklagten; Gesellschafter; Vertretung; Geschäftsführung; Reservationsvereinbarungen; Vermutung; Vertrauen; Vertretungsmacht; Urteil; Abschluss; Verhalten; Gesellschafters; Genehmigung; Anzahlung; Obergericht; Vorinstanz; Kommentar; Geschäftsführungsbefugnis; Stillschweigen; Mitgesellschafter; Schweizerische; Gesellschaftsverhältnis; Treuen; Widerspruch; Handlungen; Parzelle; Besprechung
123 III 24Art. 645 OR; Haftung für vor der Eintragung der Aktiengesellschaft in deren Namen eingegangene Verpflichtungen bei formbedürftigen Verträgen. Aus einem für die zukünftige Gesellschaft abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag haften die für sie Handelnden nur, wenn die für sie persönlich vorgeschriebene Vertragsform erfüllt ist. Handeln; Handelnde; Handelnden; Recht; Gesellschaft; Schweiz; Kommentar; Haftung; Bürgschaft; Verpflichtung; Schweizer; Person; Schweizerische; Aktienrecht; FORSTMOSER; Aktiengesellschaft; Personen; Schweizerisches; Zürcher; Berner; Obligationenrecht; Vollmacht; Urteil; Roland; Guido

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-520/2007MehrwertsteuerQuot;; Gesellschaft; Stadtgemeinde; Subvention; Steuer; Mehrwertsteuer; MWSTG; Gesellschafter; Option; Kanton; Recht; Leistung; Umsätze; Vorsteuer; Subventionen; Liegenschaft; Gebäude; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; _-Gebäude; Darlehen; Geschäftsführung; Urteil; Vertretung; Versteuerung; Vermietung; Immobilien; Einsprache; Leistung
A-1634/2006MehrwertsteuerMehrwertsteuer; Gesellschaft; Quot;; Mehrwertsteuerpflicht; Beschwerdeführende; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführenden; Urteil; Coiffeur; Verwaltung; Geschäft; Entscheid; Mehrwertsteuerpflichtig; MWSTG; Recht; Person; Mehrwertsteuerpflichtige; Bundesverwaltungsgerichts; Ermessen; Bundesgericht; Steuer; MWSTV; Personen; Gesellschafter; Wegleitung