119 Ia 342 | Art. 4 BV, § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH, Art. 251 StGB; Willkür; Strafverfahren, Rekurslegitimation des Geschädigten. Der einzelne Gesellschafter muss, wenn alle übrigen Mitgesellschafter Straftaten zum Nachteil der einfachen Gesellschaft begangen haben, allein ein Rechtsmittel zu deren Schutz ergreifen können (E. 2a). Eine Schädigung von Individualinteressen durch eine Urkundenfälschung ist möglich, namentlich wenn sie Bestandteil eines schädigenden Vermögensdeliktes ist; es ist deshalb willkürlich, die Rekurslegitimation eines Geschädigten zu verneinen, weil es bei der Urkundenfälschung keinen Geschädigten gebe (E. 2b). | Gesellschaft; Rekurs; Recht; Geschädigte; Gesellschafter; Geschädigten; Erben; Recht; Urkundenfälschung; Gesellschaftern; Bilanz; Gesamthand; Handlung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Rekurslegitimation; Prozess; Mitgesellschafter; Rechtsmittel; Bilanzen; Geschädigter; Sinne; önnte |