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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 54 StPO vom 2024

Art. 54 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 54 5. Kapitel: Internationale Rechtshilfe Anwendbarkeit dieses Gesetzes

Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 54 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160334ZeugnisverweigerungsrechtRecht; Zeugnisverweigerungsrecht; Verfügung; Rechtsmittel; Kammer; Verfahren; Kantons; Gericht; Zeuge; Staatsanwalt; Rechtsvertreter; Beschwerdeführers; Verfahren; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Untersuchungsrichter; Einvernahme; Entscheid; Zeugnisverweigerungsrechts; Rechtshilfeverfahren; Rechtsmittelbelehrung; Untersuchungsrichteramt; Sinne; Beschuldigten; Rechtshilfemassnahme; Akten; Behörde
VDEntscheid/2022/286énal; ésidente; énale; édéral; écusation; Présidente; Confédération; Chambre; Ministère; écision; édérale; ’ordonnance; ’agents; Catherine; Hohl-Chirazi; écutoire; ’au; édure; ’arrêt; ’Etat; ésente; Envoi; éposé; TRIBUNAL; CANTONAL; CHAMBRE
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2017.62 (AG.2017.400)VerfahrenseinstellungStaatsanwalt; Beschwerdegegner; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfahren; Verfahrens; Person; Beschwerdeführers; Entscheid; Rechtsverzögerung; Amtsmissbrauch; Verfügung; Gericht; Beschuldigte; Befragung; Basel-Stadt; Auflage; Anzeige; AGEBE; Schweiz; Basler; Beschuldigten; Anzeige; Schweizerische; AGEBES; Behörde; Amtsmissbrauchs; Urkundenfälschung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 108Art. 1 lit. d, Art. 18 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, Art. 23, 25 Abs. 4, Art. 26, 29, 30, 31 und 32 des Internationalen Cybercrime-Übereinkommens (CCC); Art. 54, 265 und 273 StPO; Art. 14 BÜPF; Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 67a IRSG. Grenzüberschreitende rückwirkende Datenerhebung (mit Teilnehmeridentifikation) bei einem ausländischen Internetservice-Provider (digitales "soziales Netzwerk"). Rechtliche Grundlagen des Landes- und Völkerrechtes (E. 4). Bei der Erhebung der sogenannten "IP-History" von Teilnehmern eines sozialen Netzwerkes im Internet handelt es sich um Kommunikations-Randdaten (E. 5.1 und 5.2). Grundsatz der Territorialität bei Fernmeldedienst-Überwachungen im Ausland (E. 5.3). Ziele des Cybercrime-Übereinkommens, Instrumentarium der internationalen Zusammenarbeit (E. 5.4-5.6). Ob und inwieweit (im Hinblick auf ein Rechtshilfeersuchen) Gesuche der inländischen Strafverfolgungsbehörde um vorsorgliche umgehende Sicherung (Art. 29 CCC) zu bewilligen sind und ob eine umgehende Weitergabe von Verkehrsdaten erfolgen kann, welche aufgrund des vorsorglichen Ersuchens gesichert wurden (Art. 30 CCC), hat die zuständige Behörde des ersuchten Staates zu entscheiden (E. 5.7). Die Voraussetzungen von Art. 32 CCC einer grenzüberschreitenden rückwirkenden Erhebung von Verkehrsdaten sind hier nicht erfüllt. Als Zustimmungsberechtigte kommen zwar auch ausländische Personen und Gesellschaften in Frage, insbesondere Internetservice-Provider, welche sich in ihren Allgemeinen Nutzungsbedingungen das Recht auf Datenweiterleitung an in- und ausländische Strafverfolgungsbehörden gegenüber ihren Kunden ausbedungen haben (E. 5.9 und 5.10). Die freiwillige Zustimmung eines Berechtigten liegt hier jedoch nicht vor (E. 5.11). Die streitige Randdatenerhebung in den USA ist daher auf dem Rechtshilfeweg zu beantragen (E. 5.12). Unterscheidung zwischen Verkehrsdaten (Art. 1 lit. d CCC, Art. 273 StPO) und blossen Bestandesdaten (Art. 18 Abs. 3 CCC, Art. 14 BÜPF) (E. 6.1 und 6.2). Rechtshilferechtliches Institut der unaufgeforderten Übermittlung von Beweismitteln und Informationen (E. 6.3). Aus Art. 18 Abs. 1 lit. b CCC ergibt sich (über Art. 32 CCC hinaus) kein zusätzlicher Anspruch auf grenzüberschreitende Bestandesdatenerhebung (E. 6.4). Für Gesuche um Herausgabe von Bestandesdaten bei in den USA domizilierten Anbieterinnen ist das von den US-amerikanischen Behörden anzuwendende Amts- und Rechtshilferecht massgeblich (E. 6.5). Recht; Vertrag; Vertrags; Rechtshilfe; Internet; BÜPF; Vertragspartei; Daten; Staat; Recht; Übereinkommen; Computer; Verkehrs; Bestandesdaten; Staats; Dienst; Person; Staatsanwaltschaft; Schweiz; Übereinkommens; Kommunikation; Provider; Behörde; Verfolgung; Verkehrsdaten; Überwachung; Zustimmung; Anbieter
136 IV 170 (6B_600/2010)Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; mehrfache falsche Anschuldigung. Wer gegen eine Person eine Strafanzeige einreicht, macht sich dadurch nicht wegen falscher Anschuldigung strafbar, wenn das aufgrund der Anzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wird. Die Strafanzeige erfüllt den Tatbestand nur, wenn die Nichtschuld der Drittperson in einem früheren Verfahren festgestellt wurde (E. 2). Anzeige; Anschuldigung; Solothurn; Untersuchungsrichter; Verfahren; Hausdurchsuchung; Kanton; SolAV; Urteil; Kantons; Nichtschuld; Obergericht; Recht; Person; Verfahren; Staatsanwalt; Rechtsanwälte; Entscheid; Vorinstanz; Durchsuchung; Behauptung; Daten; Bezug; Behauptungen; Sinne

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2022.22Recht; Rechtshilfe; Akten; Rechtshilfeersuchen; Verfahren; Verfahren; Staat; Beschwerde; Rubrik; Behörde; Ägypten; Rieger; Advokat; Entscheid; Schlussverfügung; Staats; Objekte; Verfahrens; Beschlagnahme; Staatsanwalt; Frist; Apos;; Basel; Person; ässig