E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 54 OR vom 2024

Art. 54 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 54 Haftung
urteilsunfähiger Personen

1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.

2 Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 54 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220300Menschenhandel etc.äger; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Aussage; Anklageziffer; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Staatsanwalt; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Recht; Handlung; Urteil; Prostitution; Handlungen; Berufung; Polizei; ürfe
ZHSB210589Einfache Körperverletzung im Zustand der SchuldunfähigkeitVerteidigung; Beschuldigte; Urteil; Beruf; Berufung; Verfahren; Staat; Massnahme; Gerichtskasse; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Verfahrens; Urteils; Vorinstanz; Pflegefachmann; Verhältnisse; Schuldunfähigkeit; Zürich-Limmat; Abteilung; Antrag; Sinne; Entschädigung; Verhältnissen; Schizophrenie; Körperverletzung; Bezirksgerichtes; Horgen; Tatbestand; Vorverfahren
Dieser Artikel erzielt 18 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2019.117 (AG.2021.82)VerfahrenseinstellungBeschwer; Beschwerde; Beschwerdegegner; Schuld; Staat; Verfügung; Recht; Staatsanwalt; Verfahren; Person; Familie; Schuldfähigkeit; Staatsanwaltschaft; Achtung; Beschwerdeführers; Begutachtung; Einstellung; Anschuldigung; Beschwerdeverhandlung; Verfahrens; Parteien; Schuldunfähigkeit; Entscheid; Gericht; Wohnung; Verfahren
BSSB.2017.68 (AG.2018.175)Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; Anordnung einer stationären psychiatrischen BehandlungBerufung; Berufungskläger; Massnahme; Urteil; Gericht; Privatkläger; Akten; Recht; Machete; Berufungsklägers; Gutachter; Vorinstanz; Freiheit; Medikament; Freiheitsberaubung; Behandlung; Über; Verhandlung; Tatbestand; Verhandlungsprotokoll; Staat; ässig
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 II 440 (2C_237/2011)Art. 27 BV; Art. 8 Abs. 1 lit. d, Art. 12 lit. b und Art. 13 BGFA; Zulässigkeit körperschaftlich organisierter Anwaltskanzleien. Allgemeine Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA unter Berücksichtigung von Lehre und Praxis sowie der gesetzgeberischen Entwicklungen in der Schweiz und im Ausland (E. 3-12). Tragweite der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der institutionellen Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA) mit Bezug auf Anwaltskörperschaften (E. 13-22). Die institutionelle Unabhängigkeit ist gewahrt, wenn eine Anwaltskörperschaft vollständig durch registrierte Anwälte beherrscht wird (E. 17); Frage offengelassen hinsichtlich Multidisciplinary Partnerships (E. 23). Vereinbarkeit von Anwaltskörperschaften mit der Berufsausübung unter eigener fachlicher Verantwortung gemäss Art. 12 lit. b BGFA (E. 19) und dem Berufsgeheimnis des Art. 13 BGFA (E. 20). Vorkehren zur Wahrung der Unabhängigkeit in der zu beurteilenden Anwalts-AG (E. 23). Anwalt; Anwalts; Unabhängig; Unabhängigkeit; Recht; Anwälte; Beruf; Anwaltskanzlei; Berufs; Anstellung; Anwaltskörperschaft; Organisation; Anwaltskanzleien; Aktien; Aktiengesellschaft; Gesellschaft; Anwaltskörperschaften; Bundesgericht; Rechtsform; Schweiz; Anwälten; Anwaltsregister; Kanton; Vorinstanz; Auslegung; Anwaltstätigkeit
134 III 597 (4A_30/2008)Art. 542 OR; einfache Gesellschaft; Übertragung der Mitgliedschaft; Grundsatz der Akkreszenz. Sind alle Gesellschafter damit einverstanden, kann die Mitgliedschaft einer einfachen Gesellschaft durch Abtretung an einen Dritten übertragen werden. Bilden die Gesellschafter eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, darf die Mitgliedschaft der einfachen Gesellschaft unabhängig vom dinglichen Recht am Miteigentumsanteil übertragen werden (E. 3.3). Mit Einverständnis der verbleibenden Gesellschafter kann der ausscheidende Gesellschafter diesen seine Mitgliedschaft übertragen. Wird die einfache Gesellschaft fortgeführt, wachsen die Rechte des ausscheidenden Gesellschafters denjenigen der verbleibenden an (E. 3.4). été; éemption; étage; Associé; était; éfendeur; Gesellschaft; étaire; être; MÜLLER; ésent; Exercice; éreur; éance; Comme; étages; Commentaire; étaient; érêts; étaires; Immeuble; FELLMANN/MÜLLER; éné; écis; éempteur; Gesellschafter; Mitgliedschaft; Accord; égal; étant

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-7283/2016Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)ätte; Soldaten; Recht; Vater; Ausreise; Hause; Verfügung; Vorinstanz; Rechtsvertreterin; Bundesverwaltungsgericht; Flüchtling; Entlassung; Person; Flucht; Eritrea; Schweiz; Vorbringen; Verfolgung; Umstände; Wegweisung; Gericht; Verfahren; ünden
E-5889/2014Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Militär; Recht; Person; Dienst; Kontakt; Aufgebot; Militärdienst; Flüchtling; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Sinne; Behörden; Eritrea; Furcht; Desertion; Vorladung; National; Wegweisung; Schweiz; Schule; Verwaltung; Flüchtlingseigenschaft; Personen; Gericht; Beschwerdeführers

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2010.207Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Mazedonische Republik. Beschlagnahme von Vermögenswerten.Recht; Rechtshilfe; Bundes; Vermögens; Vermögenswerte; Entscheid; Verfahren; Verfahren; Staat; Apos;; Beschlagnahme; Schlussverfügung; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Rechtshilfeersuchen; Über; Holding; Bundesanwaltschaft; Mazedonien; Bundesstrafgerichts; Schaden; Behörde; Verfahrens; Sachen; Vermögenswerten; Ersuchen; Vermögensbeschlagnahme; Zwischenverfügung; Gericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Norer, Hettich, Jansen Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich2016
Müller, Schweizer Hand zum Schweizer Privatrecht2016