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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 54 BGG vom 2024

Art. 54 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 54 Verfahrenssprache

1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.

2 Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.

3 Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.

4 Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 54 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT180203RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Schuld; SchKG; Gesuchsgegnerin; Urkunde; Fälligkeit; Vorinstanz; Zahlung; Betreibung; Schuldanerkennung; Entscheid; Urkunden; Staehelin; Sachverhalt; Rechtsöffnungsverfahren; Bezug; Schuldner; Betrag; Sinne; Amtes; Verfahren; I-Staehelin; Feststellung; Über; Urteil; Verbindung; Sachverhalts; Beschwerdeverfahren
VDEntscheid/2015/257-édure; énale; éfet; élai; édéral; édigé; Riviera; Pays-dEnhaut; Chambre; éfaut; écrit; évrier; çais; écision; Autorité; Préfet; éclaré; Confédération; Espèce; Ordonnance; Amende; écembre; évenu; Opposition; écutoire; élécopie; LVCPP
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 I 229Art. 4, 18 und 70 BV; Art. 3 KV/GR, Art. 2, 7 und 8 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitssprachen: Der Beschluss der Bündner Regierung vom 5. Dezember 2011, wonach ein Wechsel der Schulsprache vom Rumantsch Grischun zum Idiom oder umgekehrt grundsätzlich nur auf den Beginn der 1. Primarschulklasse erfolgen kann, berührt den Schutzbereich der Sprachenfreiheit nicht und erweist sich auch nicht als konventionswidrig. Die individuelle Sprachenfreiheit garantiert das Recht, sowohl Rumantsch Grischun als auch ein romanisches Idiom zu sprechen (E. 5.4). Einschränkung der Sprachenfreiheit durch das Amtssprachen- und Territorialitätsprinzip (E. 5.5) sowie durch die staatliche Festlegung der Unterrichtssprache (E. 5.6). Der Verfassungsbegriff des "Rätoromanischen" lässt offen, ob damit "Rumantsch Grischun" oder die Idiome gemeint sind (E. 5.7). Daher ist der Schutzbereich der Sprachenfreiheit durch den angefochtenen Beschluss nicht berührt (E. 5.8 und 5.9). Der Charta der Regional- oder Minderheitssprachen ist hinreichend Rechnung getragen worden (E. 6). Sprache; Sprachen; Idiom; Rumantsch; Grischun; Sprachenfreiheit; Kanton; Bundes; Rätoromanisch; Idiome; Rätoromanische; Recht; Unterricht; Gemeinde; Beschluss; Regierung; Schweiz; Kantons; Gemeinden; Amtssprache; Graubünden; Schulsprache; Unterrichtssprache; Schule; Urteil; Rätoromanischen; Amtssprachen; Bundesverfassung
139 II 145Integraziun d'ina via principala en ina zona da tempo 30 (art. 2a al. 6 ed art. 108 OSV). A basa dal recurs d'abitants da la vischnanca ha la Dretgira administrativa dal chantun Grischun lubì dad integrar la via principala tras Sumvitg en ina zona da tempo 30, cunter la voluntad da l'autoritad chantunala cumpetenta. Quest proceder è stà admissibel, perquai che l'integraziun da la via principala en la zona da tempo 30 n'era betg mo pussaivla tenor l'art. 2a al. 6 ensemen cun l'art. 108 OSV, mabain imperativa (consid. 2-5). Il cas vegn returnà al departament per che quel possia anc decider davart la realisaziun concreta da questa integraziun e per ch'el possia lura publitgar las decisiuns en il Fegl uffizial chantunal (consid. 6 e 7).
Regeste b
Einbezug einer Hauptstrasse in eine Tempo-30-Zone (Art. 2a Abs. 6 und Art. 108 SSV). Auf Beschwerde von Einwohnern bewilligte das Verwaltungsgericht Graubünden den Einbezug der Hauptstrasse von Sumvitg in eine Tempo-30-Zone, gegen den Willen der zuständigen kantonalen Behörde. Dieses Vorgehen war zulässig, weil der Einbezug der Hauptstrasse in die Tempo-30-Zone nach Art. 2a Abs. 6 i.V.m. Art. 108 SSV nicht nur möglich, sondern geboten war (E. 2-5). Rückweisung der Sache an das Departement, damit dieses noch über das Wie, d.h. die konkrete Umsetzung, entscheiden und die Publikation im Amtsblatt vornehmen kann (E. 6 und 7).
Tempo; Tempo-; -Zone; Sumvitg; Hauptstrasse; Einbezug; Departement; Strasse; Dretgira; Gutachten; Verwaltungsgericht; Verkehr; Verkehrs; Strassen; Expertisa; Hauptstrassen; Integraziun; Gemeinde; Quest; Zonen; Massnahme; Geschwindigkeit; UVIAS; Entscheid; ASTRA; Massnahmen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-4541/2011Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligungühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Verfügung; Bundes; Botschaft; Quot;; Schweiz; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Eröffnung; Person; Schutz; Sprache; Vertretung; Islamabad; Asylgesuch; Eingang; Einreise; Über; Schweizerische; Belutschistan; Verfahren; Verwaltung; Vertrauen; öglich
E-1423/2011Asylgesuch aus dem Ausland und EinreisebewilligungSchweiz; Botschaft; Bundes; Asylgesuch; Armee; Sinne; Bundesverwaltungsgericht; Schweizer; Sachverhalt; Lanka; Verfügung; Beschwerdeführern; Einreise; Sprache; Befragung; Ausführungen; Bedrohung; Verfahren; Person; Recht; Bruder; Gefährdung; Colombo

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2023.13Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Bundes; Recht; Verfahren; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verfügung; Berufungskammer; Eingabe; Verfahrenssprache; Gesuchstellers; StBOG; Franz; Berufungserklärung; Französisch; Berufungsverfahren; Bundesstrafrichter; Urteil; Deutsch
BP.2015.30Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).Verfahren; Bundes; Verfahrens; Eingabe; Verfahrenssprache; Sprache; Entscheid; Verfügung; Recht; Kammer; Verfahren; Eingaben; Vorinstanz; Gerichts; Bundesanwaltschaft; StBOG; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Amtssprache; Gericht; Bezug; Richter; Bundesgerichts; Beschwerdeführer; Beschwerdekammer; Parteien; Deutsch; Entscheide; Verfahrenshandlung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, Vock, AemiseggerPraxis, 2. A.2013