Art. 54 ATSG vom 2024
Art. 54 Vollstreckung
1 Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn:a. sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können;b. sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat;c. einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
2 Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 (1) über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
(1) [SR 281.1]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV 2019/24 | Entscheid Art. 61 Abs. 1 Satz 1, Art. 64 Abs. 1 KVG; Art. 166 ZGB. Offene Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungsforderungen. Solidarische Haftung des Versicherten für die Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter. Ungenügende Substantiierung der behaupteten Zahlungen im Rechtsöffnungsverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. April 2020, KV 2019/24). | Höhe; Zahlung; Prämie; Prämien; Kostenbeteiligung; Betreibung; Kostenbeteiligungen; Zahlungen; KVG-Prämie; Rechnung; Leistungsabrechnung; Verzugszins; Recht; XXXXX; Zinsen; Einsprache; Referenznummer; Arcosana; Monats; XXXXXX; KVG-Prämien; Datum; Familie; Tochter; Zeitraum; Einspracheentscheid; Forderung; Ehefrau; Prämienabrechnung |
SG | IV 2019/181 | Entscheid Art. 54 ATSG. Verrechnung von Leistungen zweier Sozialversicherungen. Vollstreckbarkeit der Leistungen als Voraussetzung für die Verrechnung. Vorsorgliche Massnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2020, IV 2019/181). | Verrechnung; Rente; Forderung; Zahlung; Franken; Rückforderung; Verzugszins; Verfügung; Rentennachzahlung; Versicherungsgericht; EL-Rückforderung; Ergänzungsleistung; Entscheid; IV-act; IV-Stelle; Betrag; Ergänzungsleistungen; Ehemann; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Auszahlungsstop; Sozialversicherungsrecht; Forderung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 599 (5A_547/2015) | Art. 79 SchKG; Art. 34 ff. ATSG. Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Krankenversicherer; Zustellung. Die Krankenversicherer dürfen ihre Verfügungen, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen, mit A-Post Plus zustellen (E. 2). | Verfügung; Zustellung; Rechtsvorschlag; Betreibung; Krankenversicherer; Schuldner; Betreibungs; SchKG; A-Post; Verfügungen; Urteil; Entscheid; Betreibungsamt; Empfang; Rechtsöffnung; Rechtsvorschlags; Brief; Beseitigung; Obergericht; Fortsetzung; Sendung; Verfahren; Empfänger; Adressat; Krankenversicherern; Empfangsbestätigung; Zustellungsregeln; Auszug; Beschwerdegegner |
139 III 288 (5A_54/2013) | Art. 43 Abs. 1 SchKG; Ausnahmen von der Konkursbetreibung. Die Betreibung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für Arbeitgeberbeiträge fällt nicht unter Art. 43 Abs. 1 SchKG und kann daher auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). | Recht; SchKG; Konkurs; Betreibung; Stiftung; Auffangeinrichtung; Betreibungs; Konkursbetreibung; Forderung; Urteil; Rechtsvorschlag; Konkursandrohung; Gläubiger; Arbeitgeber; Betreibungsamt; Mittelland; Beiträge; Aufsichtsbehörde; Rechtsprechung; Schuldner; Forderungen; Revision; Kommission; Vorsorge; Ausnahmen; Zahlung; Bundesgericht; Sinne; ühren |