DO Art. 537 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 537 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 537 Expensas, obligaziuns e prestaziuns dals societaris

1 Sch’in dals societaris ha fatg expensas u sch’el ha surpigli obligaziuns per fatschentas da la societad e sch’el ha chaschun perditas che stattan en in connex direct cun sia gestiun u sch’el ha chaschun ristgas che n’èn betg separablas da la gestiun, ston ils auters societaris star buns per el.

2 Per daners ch’il societari dat sco anticipaziun po el pretender tschains a partir dal di ch’el ha d quels.

3 El n’ha percunter betg il dretg da pretender ina bunificaziun per sias stentas persunalas.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 537 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2018 23Auflösung MiteigentumBerufung; Beklagten; Urteil; Liegenschaft; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Miteigentum; Versteigerung; Altendorf; Begründung; Gesellschaft; Parteien; Urteils; Dispositiv; Auflösung; March; Rechtspflege; Gemeinde; Ersatzforderungen; Entscheid; Berufungskläger; Gericht; Kantonsgerichtspräsident; Bezirksgericht; Verfahren; Nettoerlös; Grundbuchblatt; Kataster; Verrechnung; Forderung
SGBZ.2007.49Entscheid Art. 530 ff. OR (SR 220). Finanzielle Folgen der Beendigung einer im Hinblick auf die Gründung einer Unternehmensberatungsfirma erfolgten Zusammenarbeit. Der Kläger verlangte vom Beklagten eine Entschädigung für die von ihm erbrachten Leistungen, welche der Beklagte bei der Weiterverfolgung des Projekts in Form einer Einzelfirma übernommen habe. Anwendbarkeit des Rechts der einfachen Gesellschaft. Abweisung der Klage mangels Nachweis eines positiven Liquidationsergebnisses bzw. mangels Vereinbarung einer besonderen Vergütung der Aufwendungen des Klägers (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 22. August 2007; BZ. 2007.49). Gesellschaft; Berufung; Beklagten; Parteien; Klage; Projekt; Liquidation; Anspruch; Übernahme; Berufungsantwort; Arbeit; Urteil; Klägers; Rechnung; Recht; Bemühungen; Vorarbeiten; Zusammenarbeit; Einzelfirma; Forderung; Aktiven; Gründung; Vorinstanz; Duplik; Unternehmen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2017.25 (AG.2018.443)ForderungBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Gesellschaft; Zivilgericht; Berufungsbeklagten; Zahlung; Recht; Entscheid; Zivilgerichts; Forderung; Parteien; Berufungsklägers; Zahlungen; Forderung; Beteiligungsvertrag; Beiträge; Gesellschafter; Beweis; Rückforderung; Rechnung; Gericht; Klage; Leistung; Vereinbarung; Erwägung; Sachverhalt; Ehegatten; Anspruch
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 46Anschlussprivileg des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 5 SchKG). Güterrechtliche Ansprüche bei fortbestehendem Güterstand. Übergangsrecht (Art. 9b-d SchlT ZGB). Art. 163 und 165 ZGB. Die gerichtliche Überprüfung der mit privilegiertem Pfändungsanschluss geltend gemachten Forderung des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 5 SchKG) umfasst auch die Frage, ob die Forderung fällig ist (E. 3a/bb). Möglichkeit der Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche ausserhalb einer umfassenden güterrechtlichen Auseinandersetzung (E. 3a/cc). Übergangsrecht bezüglich der altrechtlichen Ersatzforderung der Ehefrau für eingebrachtes und nicht mehr vorhandenes Frauengut (E. 3a/dd und ee). Art. 163 und Art. 165 ZGB sind auch anwendbar, wenn ein Ehegatte die Verwaltung seines Vermögens dem anderen überlässt. Die Bestimmungen des Auftragsrechts bzw. über die ungerechtfertigte Bereicherung sind nur anwendbar, wenn die Leistungen zu einem anderen Zweck als zum Familienunterhalt oder als Beitrag zum Beruf oder Gewerbe des anderen erfolgten (E. 4). Ansprüche; Ehegatte; Anschluss; Forderung; SchKG; Ehegatten; Ersatz; Auseinandersetzung; Frauengut; Anschlusspfändung; Liegenschaft; Klage; Ersatzforderung; Vorinstanz; Schuld; Vermögens; Beurteilung; Pfändung; Anspruch; Urteil; Ehefrau; Parteien; Eherecht; Familie; Güterstand; Beruf
125 III 257Rechtsmissbrauch und Vertragsumgehung (Art. 2 ZGB). Wird ein Gesellschafter auf einem formell zulässigen, für den Vertragspartner einfacheren Weg zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Aussenverhältnis angehalten, als ihn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regressordnung vorschreiben würde, liegt weder ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch noch der Tatbestand einer verpönten Vertragsumgehung vor (E. 2 und 3). Recht; Gesellschaft; Kantonalbank; Forderung; Beklagten; Verhalten; Umgehung; Zession; Verpflichtung; Rechtsmissbrauch; Gesellschafter; Gesellschaftsvertrag; Vertrauen; Kommentar; Berufung; Vertragsumgehung; Kantonsgericht; Klägers; Schuld; Urteil; Verbindlichkeiten; Aussenverhältnis; Höhe; Regressforderung; Zweck; RIEMER

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1428/2006MehrwertsteuerLeistung; Steuer; Mehrwertsteuer; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Gesellschaft; Entscheid; Leistungen; Steuerpflicht; Leistung; Notar; Rechnung; MWSTV; Bundesverwaltungsgerichts; Steuerpflichtig; Leistungserbringer; Infrastruktur; Bundesgericht; Steuerpflichtigen; Verwaltung; Einsprache; Verfahren; Dienstleistung; Hinweisen