Art. 534 A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers
1 Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten auf den Vertragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen lassen.
2 Hat der Erblasser nicht alles Vermögen übertragen oder nach der Übertragung Vermögen erworben, so bezieht sich der Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung nur auf das übertragene Vermögen.
3 Soweit die Übergabe bei Lebzeiten stattgefunden hat, gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung auf die Erben des eingesetzten Erben über.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 00 8 | § 36 Abs. 3 Ziff. 1 StG. Steueraufschub bei der nachträglichen Vermögenssteuer. Auslegung des Begriffs «Erbvorbezug» (Erw. 2b und 2c). Ablehnung einer steuersystematischen Realisation mangels gesetzlicher Grundlage (Erw. 2d). |