DO Art. 533 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 533 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 533 Participaziun al gudogn ed a la perdita

1 Mintga societari ha la medema part vi dal gudogn e vi da la perdita, senza resguard da la spezia e da la grondezza da sia contribuziun, nun ch’i dettia ina cunvegna cuntraria.

2 Sch’igl è vegnida concludida mo la part vi dal gudogn u mo la part vi da la perdita, vala quest conclus per tuts dus cas.

3 La cunvegna ch’in societari, che ha da contribuir lavur per l’intent cuminaivel, duaja avair part mo vi dal gudogn, ma betg vi da la perdita, è valaivla.


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Art. 533 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220019ForderungKonkubinat; Berufung; Recht; Konkubinats; Beklagten; Gesellschaft; Liegenschaft; Parteien; Konkubinatsvertrag; Vorinstanz; Bindung; Regelung; Klägers; Partner; Ziffer; Trennung; Bezug; Behauptung; Vereinbarung; Zweck
ZHPP170002ForderungBeklagten; Recht; Zahlung; Vorinstanz; Zahlungen; Partei; Parteien; Urteil; Gesellschaft; Verfahren; Warenlieferung; Gewinn; Hauptverhandlung; Beschwerdeverfahren; Forderung; Rechtspflege; Entscheid; Warenlieferungen; Tatsachen; Gesuch; Person; Klage; Rechtsmittel; Rückzahlung; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 228Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Konkubinat); Entschädigung für Arbeitsleistungen der Frau im Betrieb des Partners. 1. Die Anwendung von Art. 320 Abs. 2 OR darf weder aus pönalen Überlegungen noch auf Grund eines Vergleichs mit der arbeitsrechtlichen Stellung der Ehefrau abgelehnt werden (Änderung der Rechtsprechung, E. 2a). 2. Wenn beide Partner den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Gemeinschaft angestrebt und gemeinsam auf dieses Ziel hin gearbeitet haben, ohne dass sich die Tätigkeit des einen Partners im Betrieb des andern aus diesem Rahmen herauslösen lässt, sind die Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft anzuwenden (E. 2b). Arbeit; Partner; Gesellschaft; Gemeinschaft; Konkubinat; Betrieb; Ehefrau; Obergericht; Arbeitsvertrag; Gesellschaftsrecht; Urteil; Partners; Hotel; Beklagten; Konkubinats; Berufung; Entschädigung; Liquidationsbestimmungen; Pension; Anspruch; Erwägungen; Vergleich; Arbeitsvertragsrecht; Gewinn; Auflösung; Lebensgemeinschaft; önalen