DO Art. 531 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 531 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 531 Relaziun dals societaris tranter sai I. Contribuziuns

1 Mintga societari ha da prestar ina contribuziun, saja quai en furma da daners, da chaussas, da credits u da lavur.

2 Ils societaris han da prestar contribuziuns egualas che han da correspunder tenor la spezia e tenor la dimensiun a l’intent concludì da la societad, nun ch’i dettia ina cunvegna cuntraria.

3 Pertutgant il surpigliar la ristga e pertutgant l’obligaziun da dar garanzia vegnan applitgads ils princips dal contract da locaziun, uschenavant ch’il singul societari ha da surlaschar il diever d’ina chaussa, ed ils princips dal contract da cumpra, uschenavant ch’el ha da transferir la proprietad.


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Art. 531 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220019ForderungKonkubinat; Berufung; Recht; Konkubinats; Beklagten; Gesellschaft; Liegenschaft; Parteien; Konkubinatsvertrag; Vorinstanz; Bindung; Regelung; Klägers; Partner; Ziffer; Trennung; Bezug; Behauptung; Vereinbarung; Zweck
ZHPE210003Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (unentgeltliche Rechtspflege)Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Rechtspflege; Vorinstanz; Betreibung; Gesuch; Parteien; Einkommen; Verfahren; Betrag; Arbeit; Beschwerdeverfahren; Forderung; Grundbetrag; Bewilligung; Entscheid; Zuschlag; Rechtsvertreter; Über; Rechtsanwältin; Begehren; Begründung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2011/22EntscheidPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer Gesellschaft; Rekurrent; Grundstück; Grundstücke; Kanton; Gesellschafter; Einkommen; Rekurrenten; R-Strasse; Gallen; Veranlagung; Rekurs; Liegenschaften; Recht; Vereinbarung; Vorinstanz; Steuerpflicht; V-Strasse; Teilhaber; Grundbuch; Personen; Steuerbehörde; Staats; Vers-Nr; Besteuerung; Grundstückgewinn; Gesellschaftsverhältnis; Fellmann/; Müller
SGHG.2005.30Entscheid Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30). Quot; Ersatz; Beklagten; Vertrag; Gerät; Geräte; Vertrags; Parteien; Ersatzteillager; Abnahme; Stück; Preis; Ersatzteile; Garantie; Kündigung; Preisliste; Klage; Liefer; Stückzahl; Vereinbarung; Eingabe; Ausführungen; Bestellung; Recht; Übrigen; Lieferung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 204Rechtliche Wirkungen des Konkubinats. Keine analoge Anwendung der Grundsätze des ehelichen Güterrechts (E. 3). Bei der Auseinandersetzung nach Auflösung des Konkubinats ist Rechtsschutz zu gewähren (E. 3a und b). Ob und inwieweit die Regeln über die einfache Gesellschaft auf ein Konkubinatsverhältnis anwendbar sind, ist aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden (E. 4 und 5). Beurteilung des Klageanspruchs nach den Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft (E. 6). Konkubinat; Gesellschaft; Konkubinats; Recht; Parteien; Klägers; Partner; Auflösung; Auftrag; Beklagten; Gemeinschaft; Beziehung; Urteil; Ausland; Klage; Obergericht; Zusammenleben; Liquidation; Konkubinatsverhältnis; Vorinstanz; Bundesgericht; Leistungen; Betrag; Bezirksgericht; Inkasso; Auseinandersetzung; Rechtsschutz; Beurteilung
105 II 204Art. 531 Abs. 3 und 548 Abs. 1 OR; Gewinnberechnung. 1. Wird ein Grundstück bloss zur Überbauung in eine einfache Gesellschaft eingebracht, so fällt es bei deren Auflösung an den Gesellschafter zurück, dessen Eigentum es geblieben ist. 2. Diesfalls ist nur der Betrag, um den der Wert des Grundstücks bis zur Auflösung der Gesellschaft zugenommen hat, bei der Gewinnberechnung zu berücksichtigen. Gesellschaft; Grundstück; Liquidation; Stäger; Brandt; Auflösung; Gewinn; Kantonsgericht; Berufung; Überbauung; Beklagten; Urteil; Eigentum; Parzelle; Grundstückes; SIEGWART; Gewinnberechnung; Gesellschafter; Bürgergemeinde; Eheleute; Liegenschaft; Klägers; Vorinstanz; Abschluss; Auffassung; Gebrauch; STEIGER; ällt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3942/2013MehrwertsteuerGesellschaft; Kollektivgesellschaft; Forderung; Mehrwertsteuer; Konkurs; SchKG; MWSTG; Verjährung; Betreibung; Recht; Gesellschafter; Verlustschein; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Verfahren; Urteil; Forderungen; Mehrwertsteuerforderung; Verjährungsfrist; Betreibungs; Verfügung; Entscheid; Steuerforderung; Bestimmungen; Person; Frist
BVGE 2014/15MehrwertsteuerGesellschaft; Forderung; Kollektivgesellschaft; Konkurs; Mehrwertsteuer; Verjährung; SchKG; Gesellschafter; Verlustschein; Forderungen; MWSTG; Steuer; Mehrwertsteuerforderung; Urteil; Schuld; Verjährungsfrist; Vollstreckung; Haftung; été; Betreibung; Person; Mehrwertsteuerrecht; Obligationenrecht; Kollektivgesellschafter; Recht; Mehrwertsteuerforderungen; Veröffentlichung; Auflösung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Fellmann, MüllerBerner VI, 2, 82010
Fellmann, MüllerBerner VI, 2, 82010