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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 53 ZPO vom 2024

Art. 53 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 53 Rechtliches Gehör

1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

2 Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

3 Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen. (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 53 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS240050KonkurseröffnungKonkurs; Obergericht; Konkursgericht; Zustellung; Betrag; SchKG; Recht; Betreibung; Konkursamt; Obergerichtskasse; Entscheid; Vorladung; Konkursbegehren; Zahlung; Schuld; Schuldner; Konkurseröffnung; Verfahrens; Altstetten-Zürich; Urteil; Gericht; Kantons; Bezirksgerichtes; Aufhebung; Beschwerdeverfahren; Zahlungsfähigkeit; Konkursverhandlung; Parteien; Betreibungsamt
ZHRT230033RechtsöffnungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsteller; Vorinstanz; Forderung; Verrechnung; Rechtsöffnung; SchKG; Entscheid; Vorbringen; Noven; Schuld; Partei; Begründung; Beweis; Sinne; Gesuchstellers; Behauptung; Verfahren; Urteil; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Schaden; Verrechnungsforderung; ügend
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170002AufsichtsbeschwerdeRecht; Aufsicht; Aufsichts; Akten; Aufsichtsbeschwerde; Verfahren; Entscheid; Obergericht; Bezirksgericht; Winterthur; E-Mail; Kanton; Beschwerdeführers; Kantons; Eingabe; Rechtsmittel; Verfügung; Vergleich; Anzeige; Gericht; Geschäfts-Nr; Obergerichts; Aufsichtsbehörde; Verwaltung; Verfahrens; Verwaltungskommission; Beschluss; Bezirksgerichts; Frist; Rüge
ZHVV160002Umteilung Prozess betreffend DienstbarkeitBezirk; Bezirks; Bezirksgericht; Friedensrichter; Umteilung; Klage; Verwaltungskommission; Gericht; Bezirksgerichts; Verfahren; Parteien; Recht; Anträge; Entscheid; Stellung; Mitglied; Ausstand; Schlichtungsverfahren; Antrag; Stellungnahme; Beklagten; Zuständig; Aufsichtsbehörde; Ersatzrichter; Anschein; Sinne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 297 (4A_85/2020)
Regeste
Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
Verfahren; Säumnis; Verhandlung; Zivilprozess; Gericht; Recht; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Parteien; Säumnisfolge; Klage; Entscheid; Verfahrens; Termin; Hauptverhandlung; Säumnisfolgen; Einzelrichter; Kommentar; Urteil; Abwesenheit; Gerichtstermin; Sachverhalt; Bezirksgericht; Vorladung; Kantons; ündet
144 V 173Art. 65d BVG; Pflicht des Arbeitgebers zur Behebung der Unterdeckung. Ein Arbeitgeber kann sich den vertraglich eingegangenen (Sanierungs-)Verpflichtungen gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung nicht entziehen, indem er zuvor die Ausschliesslichkeitsklausel des Anschlussvertrages verletzt und die Vorsorgeeinrichtung (resp. das betroffene Vorsorgewerk) dadurch zu einer reinen Rentnerkasse geworden ist (E. 3.3.5). Vorsorge; Sanierung; Anschlussvertrag; Arbeitgeber; Verwaltungskosten; Vorsorgewerk; Verfahren; Rentner; Modul; Ausfinanzierung; Vorsorgeeinrichtung; Person; Dispositiv; Recht; Sanierungsmodell; Urteil; Anschlussvertrages; Vorsorgereglement; Stiftungsrat; Minimaldeckungsgrad; Ziffer; Bundesgericht; Sanierungsbeiträge; Schaden; Ausfinanzierungspflicht; Sanierungsmassnahme; Arbeitgebers

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2016/9ÖffentlichkeitsprinzipVerfahren; Verfahren; Verwaltung; Verwaltungs; Zugang; Umwelt; Dokument; Recht; Dokumente; Vorinstanz; Botschaft; Bundes; Verfahrens; Umweltinformation; Aarhus; Urteil; Verwaltungsstrafverfahren; Verfahrens; Akten; Umweltinformationen; Geltung; Auslegung; Konvention; Ermittlung; Dokumenten; Geltungsbereich; Öffentlichkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Myriam A. Gehri, Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich2017
Myriam A. Gehri, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung2017