E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 53 ATSG vom 2024

Art. 53 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 53 Revision und Wiedererwägung

1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

3 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 53 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT160196RechtsöffnungRechtsöffnung; Vorinstanz; Entscheid; Einsprache; Einspracheentscheid; Kasse; Gesuch; Kassenverfügung; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnungstitel; Verfahren; Betreibung; Verfügung; Urteil; Beschwerdeverfahren; Zahlungsbefehl; Frist; Unterschrift; Sachverhalt; Sinne; Verfahrens; Bundesgericht; Oberrichter; Bezirksgericht; Feststellung; Sachverhalts; Gericht; Rüge; Einspracheentscheide
ZHPQ140079Vereinigung und Sistierung / ProzessentschädigungEntscheid; Mutter; Bezirk; Bezirksrat; Vater; Verfahren; Entschädigung; BR-act; Antrag; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Parteien; Sistierung; Hinwil; Sorge; KESB-act; Bundes; Bezirksrates; Gesuch; Parteientschädigung; Gehör; Prozessführung; Beschwerdeverfahren; Wiedererwägung; Vaters; Akten; Vertreterin; Regel; Bundesgericht
Dieser Artikel erzielt 486 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2022.230-Rente; Unfall; Einsprache; Invalide; Einspracheentscheid; AV-Nr; Invaliden; Urteil; Invalidität; Versicherungsgericht; Revision; Einkommen; Bundesgericht; Begründung; Invalidenrente; Gutachten; Entscheid; Verfügung; Person; Ausbildung; Invaliditätsgrad; Beruf; Parteien; Gericht; Beweis; Arbeit
SOVSBES.2023.154-Prämien; Verfügung; Apos; Ergänzung; Prämienverbilligung; Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Prämienpauschale; Anspruch; Einsprache; Kanton; Verfügungen; Versicherungsgericht; Entscheid; Prämienpauschalen; Solothurn; Krankenversicherung; Rückforderung; Verfahren; Frist; Revision; Tatsache; Rente; Recht; Urteil; Anspruchs; Kantons; Krankenversicherungen; ässig
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 417 (9C_321/2020)
Regeste
Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7).
Recht; Erben; Verjährung; Urteil; Frist; Rückerstattung; Verjährungsfrist; Sozialversicherungs; Leistung; Zusatzleistungen; Rechts; Kantons; Einsprache; Person; Handlung; Empfänger; Erblasser; Verwirkung; Sozialversicherungsanstalt; AHV/IV; Empfängers; Leistungen; Rückforderung; Rückerstattungspflicht; Natur; Erblassers
147 V 234 (9C_132/2020)
Regeste
Art. 4 IVG ; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV ; Art. 6-8, 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Präxisänderung; Neuanmeldung. Die neue Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 bildet keinen hinreichenden Anlass, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen und auf die Neuanmeldung einzutreten (E. 6).
Recht; Praxis; Rechtsprechung; Neuanmeldung; Abhängigkeit; Praxisänderung; Urteil; IV-Stelle; Sucht; Beweisverfahren; Bundesgericht; Grundsatz; Verfügung; Person; Verwaltung; Abhängigkeitssyndrom; Hinweis; Anpassung; Rechtspraxis; Fälle; Gunsten; Nichtanpassung; Gesundheitszustands; Gericht; Revision; Verbreitung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3164/2024InvaliditätsbemessungIVSTA; IVSTA-act; Wiedererwägung; IV-Stelle; Verfügung; Arbeitsunfähigkeit; Wiedererwägungsgesuch; Vorinstanz; Eintritts; Bundesverwaltungsgericht; Eintrittsdatum; Nichteintreten; Verfahren; Begründung; Zeitpunkt; Korrektur; Beschwerdeführers; Urteil; Schweiz; IV-Rente; Arbeitsfähigkeit; Anspruch; Begehren; ätestens
B-6304/2023ArbeitslosenversicherungArbeit; Abrechnung; Kurzarbeit; Abrechnungsperiode; Kurzarbeitsentschädigung; Richt; Vorinstanz; Anspruch; Recht; Quot;; Arbeitszeit; Frist; Arbeitslosenkasse; Anspruchs; Urteil; Ausfallstunden; Monats; Arbeitnehmende; Arbeitszeitkontrolle; Geltendmachung; Arbeitnehmenden; Zahlen; Entschädigung; Arbeitgeber; Rückforderung; Arbeitslosenversicherung; Zahlung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG2020
Ueli KieserATSG- 4.Auflage, Zürich2020