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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 52a ATSG vom 2024

Art. 52a BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 52a (1) Vorsorgliche Einstellung von Leistungen

Der Versicherungsträger kann die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSIV.2023.108-IV-Akte; Rente; Urteil; Renten; Observation; Invalidenrente; Verfügung; Gutachten; Recht; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesgericht; Leistung; Interesse; Revision; Massnahme; Entscheid; Sozialversicherungsgericht; Bundesgerichts; Strasse; Leistungen; Verfahrens; Revisionsverfahren
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