DO Art. 528 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 528 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 528 Mort dal vitaliziari

1 Sch’il vitaliziari mora, po il vitalizi pretender entaifer 1 onn ch’il contract da vitalizi vegnia abolì.

2 En quest cas po el far valair ina pretensiun cunter ils ertavel, sco ch’el avess il dretg da far en cas da concurs dal vitaliziari.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 II 313Verpfründungsvertrag, Konkurs des Pfrundgebers. 1. Ein Verpfründungsvertrag ist trotz Beurkundung eines zu niedrigen Grundstückpreises als gültig zu behandeln, wenn die nachträgliche Berufung auf den Formmangel gegen Treu und Glauben verstösst (Erw. 2). 2. Art. 529 Abs. 2 OR. Anspruch des Pfründers im Konkurs des Pfrundgebers: Massgebend für die Kapitalisierung der Forderung ist der Wert der Pfrundleistung zur Zeit der Konkurseröffnung (Erw. 3). 3. Gegenstand und Wirkung des Kollokationsprozesses (Erw. 4). Konkurs; Vertrag; Forderung; Verpfründung; Leistung; Bergamin; Liegenschaft; Pfrundgeber; Kapital; Urteil; Berufung; Pfrundleistung; Liestal; Betrag; Leistung; Konkurse; Konkursmasse; Pfrundgebers; Kapitalisierung; Konkurseröffnung; Wohnrecht; Klage; Obergericht; Forderungen; Leibrente; Verpfründungsvertrag; Konkursamt; Klasse; Kollokationsklage