Art. 522 Form
1 Der Verpfründungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit, auch wenn keine Erbeinsetzung damit verbunden ist, derselben Form wie der Erbvertrag.
2 Wird der Vertrag mit einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt zu den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen abgeschlossen, so genügt die schriftliche Vereinbarung.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
105 II 43 | Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB). 1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3). 2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich auf beide Vertragsparteien beziehen (E. 4). | Zeugen; Vertrag; Parteien; Urkunde; Verfügung; Notar; Verpfründung; Vertrags; Grundbuch; Verpfründungsvertrag; Beschwerde; Erbvertrag; Bundesgericht; Walter; Gelesen; Pfründer; Unterzeichnet; Zeugenbescheinigung; Wilhelm; Willen; Pfrundgeber; Bestätigen; Partei; Unterschrift; Letztwillige; Sursee; Vertragsparteien; Wortlaut; Marie |
99 II 53 | Art. 115 und 522 Abs. 1 OR. Berufung auf Formmangel eines Vertrages, durch den Pfrundleistungen versprochen wurden, die der Pfründer nach Abschluss des Vertrages aber nicht mehr als solche betrachtete. | Vertrag; Leistung; Vertrages; Wohnung; Wäsche; Käufer; Unentgeltlich; Klägerinnen; Urteil; Mittagessen; Verkäufer; Eheleute; Erbvertrages; Berufung; Pfrundleistungen; Versprochen; Pfründer; Abschluss; Regelmässig; Besorgen; Reinigen; Liegenschaft; Werden; Verrechnung; Wohnrecht; Wurde; Lebenslänglich; Ehefrau; Bezahlte; Gesicherte |