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Obligationenrecht (OR)

Art. 522 OR vom 2024

Art. 522 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 522 Form

1 Der Verpfründungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit, auch wenn keine Erbeinsetzung damit verbunden ist, derselben Form wie der Erbvertrag.

2 Wird der Vertrag mit einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt zu den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen abgeschlossen, so genügt die schriftliche Vereinbarung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 II 43Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB). 1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3). 2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich auf beide Vertragsparteien beziehen (E. 4). Zeugen; Vertrag; Parteien; Urkunde; Verfügung; Notar; Verpfründung; Vertrags; Grundbuch; Verpfründungsvertrag; Beschwerde; Erbvertrag; Bundesgericht; Walter; Gelesen; Pfründer; Unterzeichnet; Zeugenbescheinigung; Wilhelm; Willen; Pfrundgeber; Bestätigen; Partei; Unterschrift; Letztwillige; Sursee; Vertragsparteien; Wortlaut; Marie
99 II 53Art. 115 und 522 Abs. 1 OR. Berufung auf Formmangel eines Vertrages, durch den Pfrundleistungen versprochen wurden, die der Pfründer nach Abschluss des Vertrages aber nicht mehr als solche betrachtete. Vertrag; Leistung; Vertrages; Wohnung; Wäsche; Käufer; Unentgeltlich; Klägerinnen; Urteil; Mittagessen; Verkäufer; Eheleute; Erbvertrages; Berufung; Pfrundleistungen; Versprochen; Pfründer; Abschluss; Regelmässig; Besorgen; Reinigen; Liegenschaft; Werden; Verrechnung; Wohnrecht; Wurde; Lebenslänglich; Ehefrau; Bezahlte; Gesicherte
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