CCS Art. 520 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 520 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 520

1 Sche la disposiziun cuntegna ina mancanza formala, vegn ella declerada sco nunvalaivla sin basa d’in plant.

2 Sche la mancanza formala resulta dal fatg che la disposiziun surlascha insatge a persunas che han cooper a la disposiziun ubain a lur confamigliars, vegnan mo quellas donaziuns decleradas sco nunvalaivlas.

3 Per il dretg da purtar plant valan las medemas prescripziuns sco en cas da l’inabilitad da disponer.


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Art. 520 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230048TestamentseröffnungBerufung; Berufungskläger; Vorinstanz; Urteil; Testament; Erben; Testaments; Berufungsverfahren; Erbschein; Entscheid; Oberrichterin; Winterthur; Bezirksgericht; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Lakic; Testamentseröffnung; Einzelgericht; Familienscheine; Erblasserin; Aussicht; Akten; Verfahren; Rechtsmittelfrist; Rechtsfragen; Instanz; Auflage
ZHRU210114TestamentsanfechtungFriedensrichteramt; Beklagten; Klage; Verfahren; Recht; Säumnis; Verfügung; Säumnisfolge; Berufung; Klagebewilligung; Friedensrichteramtes; Abschreibung; Schlichtungsverhandlung; Parteien; Klagerückzug; Eingabe; Testament; Rechtsvertreter; Verfahrens; Zustellung; Gericht; Stadt; Kreise; Schlichtungsgesuch; Frist; Schlichtungsverfahren; Ausstellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.29-Trust; Erblasser; Apos; Recht; Beklagten; Vermögen; Erblassers; Vermögens; Berufung; Ausgleichung; Begünstigte; Trustvermögen; Vermögenswerte; Erben; Trusts; Beistatuten; Teilung; Zuwendung; Lebzeiten; Begünstigten; Erträge; Treuhänder; Urteil; Ableben; Solothurn
SOZKBER.2021.72-ültig; Ungültigkeit; Berufung; Apos; Recht; Klage; Testa; Herabsetzung; Testament; Verfügung; Vorinstanz; Ungültigkeitsklage; Herabsetzungsklage; Urteil; Rechtsbegehren; Erbvertrag; Anfechtung; Ehemann; Parteien; Erwägung; Ehefrau; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Regelung; Beklagten; Ziffer; Amtsgericht; Erblasser
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 1 (5A_133/2023)
Regeste
Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB ; Formmangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Zwecke der erbrechtlichen Formvorschriften allgemein und in Bezug auf die Unterschrift (E. 3). Die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments erfüllt das Unterschriftserfordernis nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Voraussetzungen, unter welchen der Namenszug auf einem Umschlag, in dem sich letztwillige Anordnungen befinden, dem Unterschriftserfordernis genügen kann (E. 5).
Umschlag; Unterschrift; Erblasser; Testament; Dokument; Verfügung; Recht; Erblasserin; Aufschrift; Zusammenhang; Bundesgericht; Rechtsprechung; Wille; Vorinstanz; Erblassers; Erbschaftsamt; Testaments; Formvorschrift; Namens; Formvorschriften; Willen; BREITSCHMID; Namenszug; ührt
146 III 1 (5A_984/2018) Art. 519 ZGB ; Ungültigkeitsklage; Anordnung der Willensvollstreckung; Sachlegitimation. Die Ungültigkeitsklage einzig gegen die Anordnung der Willensvollstreckung setzt nicht voraus, dass alle Erben und Bedachten in den Ungültigkeitsprozess einbezogen werden. Sie darf sich allein gegen den Willensvollstrecker richten (E. 4). Willens; Willensvollstrecker; Ungültigkeit; Urteil; Willensvollstreckung; Klage; Ungültigkeitsklage; Erben; Verfügung; Recht; Anordnung; Beschwerdegegner; Todes; Miterbe; Miterben; Bedachte; Bundesgericht; Bedachten; Interesse; Rechtsprechung; Urteils; Prozessparteien; Einbezug; Ungültigerklärung; Hinweis; Willensvollstreckers; Ungültigkeitsprozess; Einheit