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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 520 ZGB vom 2024

Art. 520 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 520

1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.

2 Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt.

3 Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 520 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230048TestamentseröffnungBerufung; Berufungskläger; Vorinstanz; Urteil; Testament; Erben; Testaments; Berufungsverfahren; Erbschein; Entscheid; Oberrichterin; Winterthur; Bezirksgericht; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Lakic; Testamentseröffnung; Einzelgericht; Familienscheine; Erblasserin; Aussicht; Akten; Verfahren; Rechtsmittelfrist; Rechtsfragen; Instanz; Auflage
ZHRU210114TestamentsanfechtungFriedensrichteramt; Beklagten; Klage; Verfahren; Recht; Säumnis; Verfügung; Säumnisfolge; Berufung; Klagebewilligung; Friedensrichteramtes; Abschreibung; Schlichtungsverhandlung; Parteien; Klagerückzug; Eingabe; Testament; Rechtsvertreter; Verfahrens; Zustellung; Gericht; Stadt; Kreise; Schlichtungsgesuch; Frist; Schlichtungsverfahren; Ausstellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.29-Trust; Erblasser; Apos; Recht; Beklagten; Vermögen; Erblassers; Vermögens; Berufung; Ausgleichung; Begünstigte; Trustvermögen; Vermögenswerte; Erben; Trusts; Beistatuten; Teilung; Zuwendung; Lebzeiten; Begünstigten; Erträge; Treuhänder; Urteil; Ableben; Solothurn
SOZKBER.2021.72-ültig; Ungültigkeit; Berufung; Apos; Recht; Klage; Testa; Herabsetzung; Testament; Verfügung; Vorinstanz; Ungültigkeitsklage; Herabsetzungsklage; Urteil; Rechtsbegehren; Erbvertrag; Anfechtung; Ehemann; Parteien; Erwägung; Ehefrau; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Regelung; Beklagten; Ziffer; Amtsgericht; Erblasser
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 1 (5A_133/2023)
Regeste
Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB ; Formmangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Zwecke der erbrechtlichen Formvorschriften allgemein und in Bezug auf die Unterschrift (E. 3). Die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments erfüllt das Unterschriftserfordernis nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Voraussetzungen, unter welchen der Namenszug auf einem Umschlag, in dem sich letztwillige Anordnungen befinden, dem Unterschriftserfordernis genügen kann (E. 5).
Umschlag; Unterschrift; Erblasser; Testament; Dokument; Verfügung; Recht; Erblasserin; Aufschrift; Zusammenhang; Bundesgericht; Rechtsprechung; Wille; Vorinstanz; Erblassers; Erbschaftsamt; Testaments; Formvorschrift; Namens; Formvorschriften; Willen; BREITSCHMID; Namenszug; ührt
146 III 1 (5A_984/2018) Art. 519 ZGB ; Ungültigkeitsklage; Anordnung der Willensvollstreckung; Sachlegitimation. Die Ungültigkeitsklage einzig gegen die Anordnung der Willensvollstreckung setzt nicht voraus, dass alle Erben und Bedachten in den Ungültigkeitsprozess einbezogen werden. Sie darf sich allein gegen den Willensvollstrecker richten (E. 4). Willens; Willensvollstrecker; Ungültigkeit; Urteil; Willensvollstreckung; Klage; Ungültigkeitsklage; Erben; Verfügung; Recht; Anordnung; Beschwerdegegner; Todes; Miterbe; Miterben; Bedachte; Bundesgericht; Bedachten; Interesse; Rechtsprechung; Urteils; Prozessparteien; Einbezug; Ungültigerklärung; Hinweis; Willensvollstreckers; Ungültigkeitsprozess; Einheit