Art. 52 3. Abschnitt: Verfahrenshandlungen in einem anderen Kanton Grundsätze
1 Die Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte der Kantone und des Bundes sind berechtigt, alle Verfahrenshandlungen im Sinne dieses Gesetzes direkt in einem anderen Kanton anzuordnen und durchzuführen.
2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll, wird vorgängig benachrichtigt. In dringenden Fällen ist eine nachträgliche Benachrichtigung möglich. Für die Einholung von Auskünften und für Gesuche um Herausgabe von Akten ist keine Benachrichtigung nötig.
3 Die Kosten der Verfahrenshandlungen und daraus folgende Entschädigungspflichten trägt der durchführende Bund oder Kanton; er kann sie nach Massgabe der Artikel 426 und 427 den Parteien belasten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2016.149 (AG.2017.203) | Beschlagnahmebefehl | |
BS | BES.2015.69 (AG.2015.553) | Rechtswidrige Vorladungen (BGer 1B_298/2015 vom 19. Oktober 2015) |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2020.51 | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO). | Kanton; Beschuldigte; Beh?rde; Kantons; Gesuch; Gericht; Ungarn; Tatort; Fahrzeug; Beschuldigten; Beh?rden; Gerichtsstand; Verfahren; Recht; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Schweiz; ?ber; Leasingrate; Eschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Generalstaatsanwaltschaft; ?bernahme; Beh?rde; Zust?ndig; Zust?ndigkeit; Bezahlt; Beschwerdekammer; Gefasst; Rechtshilfe |