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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 52 ATSG vom 2024

Art. 52 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 52 Einsprache

1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

2 Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

3 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.

4 Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 52 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190049Konkursandrohung vom 26. Februar 2019 / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Recht; Betreibung; Verfügung; Konkurs; SchKG; Rechtsvorschlag; Betreibungs; Forderung; Schuld; Entscheid; Rechtsmittel; Vorinstanz; Konkursandrohung; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Akten; Anspruch; Rechtsöffnung; Krankenkasse; Schuldbetreibung; Zahlungsbefehl; Zustellung; Fehler; Fortsetzung; Betreibungsverfahren; Schuldner; Bundesgericht
ZHRT160196RechtsöffnungRechtsöffnung; Vorinstanz; Entscheid; Einsprache; Einspracheentscheid; Kasse; Gesuch; Kassenverfügung; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnungstitel; Verfahren; Betreibung; Verfügung; Urteil; Beschwerdeverfahren; Zahlungsbefehl; Frist; Unterschrift; Sachverhalt; Sinne; Verfahrens; Bundesgericht; Oberrichter; Bezirksgericht; Feststellung; Sachverhalts; Gericht; Rüge; Einspracheentscheide
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2024.51-Einsprache; Verfügung; Versicherung; Versicherungsgericht; Recht; Brief; A-Post; Urteil; Empfänger; CSS-Nr; Track; Trace; Verfahren; Empfängers; Sendung; Vizepräsident; Apos; Entscheid; Zustellung; Postzustellung; VSBES; Krankenversicherung; Einspracheentscheid; Solothurn; Betrag; Akten; Begründung; Wohnung; Frist
SOVSBES.2023.46-IV-Nr; Verfügung; Tabelle; Recht; Urteil; Invalidität; Bundesgericht; Abzug; Anspruch; Rente; Bundesgerichts; Apos; Einkommen; Versicherungsgericht; Invaliditätsgrad; Invalideneinkommen; Solothurn; Invalidenversicherung; Akten; Zeitpunkt; Leistung; IV-Stelle; Hinweis; Tätigkeiten; Tabellenlohn; Validen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 599 (5A_547/2015)Art. 79 SchKG; Art. 34 ff. ATSG. Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Krankenversicherer; Zustellung. Die Krankenversicherer dürfen ihre Verfügungen, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen, mit A-Post Plus zustellen (E. 2). Verfügung; Zustellung; Rechtsvorschlag; Betreibung; Krankenversicherer; Schuldner; Betreibungs; SchKG; A-Post; Verfügungen; Urteil; Entscheid; Betreibungsamt; Empfang; Rechtsöffnung; Rechtsvorschlags; Brief; Beseitigung; Obergericht; Fortsetzung; Sendung; Verfahren; Empfänger; Adressat; Krankenversicherern; Empfangsbestätigung; Zustellungsregeln; Auszug; Beschwerdegegner
142 V 152 (8C_259/2015)Art. 52 Abs. 1 ATSG; Art. 10 ATSV; Einsprache per E-Mail. Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung des Unfallversicherers ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (E. 2.4 und 4.6). Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht (E. 4.5 und 4.6). Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerksam zu machen ist (E. 4.6). Fallkonstellation, in welcher ein Hinweis auf den Formmangel trotz noch laufender Einsprachefrist unterbleiben konnte (E. 4.7). Einsprache; Frist; E-Mail; Unterschrift; Urteil; Eingabe; Frist; Beschwerde; Mobiliar; Rechtsmittel; Original; Einsprachefrist; Postweg; Begründung; Verfügung; Hinweis; Formmangel; Anforderungen; Rechtsprechung; Schweizerische; Verbesserung; Person; Bundesgericht; Formalismus; Verfahren; Behörde; Rechtsschrift; überspitzt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5660/2021Rückvergütung von BeiträgenBundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; BVGer; Schweiz; Rechtsmittelbelehrung; Einsprache; Schweizerische; Einspracheverfahren; Parteien; Hinterlassenenversicherung; Rückvergütung; Beiträge; Eingabe; Verfahrenskosten; Einzelrichter; David; Weiss; Gerichtsschreiberin; Tania; Sutter; Brasilien; Ausgleichskasse; Schweizerischen; Zuständigkeit; Beschwerden; Verfügungen; Behörden
C-4339/2018Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassRecht; Vorinstanz; Witwe; Richt; Verfügung; Witwen; Witwenrente; Recht; Rente; Leistung; Einsprache; Rückerstattung; Vertrauen; Serbien; Unrecht; Rückforderung; Versicherung; Akten; Urteil; Hinweis; Renten; Anspruch; Rechtsprechung; Frist; Zeitpunkt; Einspracheentscheid; Schweiz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KieserATSG- ed.2020
Ueli Kieser Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG2020