BüG Art. 51a - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2016
Einleitung zur Rechtsnorm BüG:
Das Schweizer Bürgerrechtsgesetz regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der schweizerischen Staatsbürgerschaft sowie die Einbürgerung von Ausländern. Es definiert die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger und enthält Bestimmungen zum Schutz vor Ausbürgerung und zur Wiedereinbürgerung von Personen, die ihr Bürgerrecht verloren haben. Das Gesetz zielt darauf ab, die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger zu regeln und die Einheit und Stabilität des schweizerischen Staatswesens zu sichern.
Art. 51a BüG vom 2023
Art. 51a (1) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2016
Personen der dritten Ausländergeneration, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 dieses Gesetzes das 26. Altersjahr erreicht und das 35. Altersjahr noch nicht vollendet haben sowie die Voraussetzungen von Artikel 24a Absatz 1 erfüllen, können nach dem Inkrafttreten während fünf Jahren ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. (2)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration), in Kraft seit 15. Febr. 2018 ([AS 2018 531]; [BBl 2015 769 ][1327]).
(2) Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 21. Juni 2019, veröffentlicht am 9. Juli 2019, betrifft nur den französischen und italienischen Text ([AS 2019 2103]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.