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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 518 ZGB vom 2024

Art. 518 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 518 B. Inhalt des Auftrages

1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.

2 Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.

3 Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 518 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230036TestamentseröffnungBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Entscheid; Rechtsmittel; Berufungsbeklagten; Parteien; Testament; Willen; Erblasser; Willensvollstrecker; Vorinstanz; Erben; Erbschaft; Urteil; Eingabe; Erblassers; Erbschein; Datum; Erwägungen; Berufungsantwort; Parteientschädigung; Oberrichterin; Testamentseröffnung; Erbschaftssachen; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Trages; Vermächtnis; Funktion
ZHPF230004Beschwerde gegen den WillensvollstreckerBeschwerde; Willen; Willensvollstrecker; Entscheid; Beschwerdegegner; Recht; Verfahren; Rechtsmittel; Obergericht; Kanton; Einzelgericht; Vorinstanz; Parteien; Urteil; Kantons; Winterthur; Erblasser; Gericht; Bezirksgericht; Parteientschädigung; Verbindung; SchlT; Noven; Streitwert; Oberrichter; Erben; Verfügung; Entscheidgebühr; Antrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130137Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Rechtspflege; Gesuchsteller; Verfahren; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Willensvollstrecker; Rechtsbegehren; Entscheid; Teilung; Obergerichtspräsident; Klage; Gericht; Basel; Friedensrichteramt; Stadt; Frist; Beurteilung; Auflage; Gewährung; Hauptsache; Kantons; Gerichtsschreiberin; Gürber; Erwägungen; Unterlagen; Parteientschädigung; Instanz
SGKV 2018/5Entscheid Art. 36 Abs. 2 KVV. Bei vor der Abreise ins Ausland geplanter Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen im Ausland, kann, wenn wie vorliegend keine Ausnahmeregelung zutrifft, keine Kostenübernahme zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfolgen. So sind die Kosten von Behandlungen im Ausland von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur dann zu tragen, wenn die Merkmale des Notfalls (Unaufschiebbarkeit der Behandlung aus medizinischen Gründen und die Unangemessenheit der Rückkehr in die Schweiz) erfüllt sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. August 2019, KV 2018/5). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_584/2019. Behandlung; Schweiz; Versicherung; Ausland; Immunisierungstherapie; Leistungen; Notfall; Ehemann; Behandlungen; Center; Krankenpflegeversicherung; Krebsleiden; Klinik; Keytruda; Institut; Rückkehr; Medikament; Abreise; Recht; Institute; Medikamente; Rückreise; Leistungspflicht; Zusammenhang; Willen; Krebsleidens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 217 (5A_363/2017)Art. 518 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 97, Art. 398 Abs. 2 und Art. 400 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber einer Quotenvermächtnisnehmerin. Zur Frage, ob eine Quotenvermächtnisnehmerin den Willensvollstrecker mit einer Verantwortlichkeitsklage auf Ersatz des Schadens belangen kann, den sie dadurch erlitten haben will, dass der Willensvollstrecker durch die vorwerfbar pflichtwidrige Berechnung seines Honorars das Reinvermögen des Nachlasses vermindert und so das Quotenvermächtnis geschmälert hat (E. 5.2 und 5.3). Willen; Willensvollstrecker; Vermächtnis; Vermächtnisnehmer; Verantwortlichkeit; Erben; Honorar; Erblasser; Verantwortlichkeitsklage; Beschwerdegegner; Vermächtnisse; Quote; Willensvollstreckers; Lasses; Quotenvermächtnis; Bundesgericht; Schaden; Recht; Urteil; Entscheid; Kommentar; Erbschaft; KÜNZLE; Schuld; Ersatz; Vermächtnisnehmern; Appellationsgericht; Vermächtnisses; Berner; Erwägung
142 IV 82 (6B_827/2014)Art. 121 StPO; Wirkungen der Rechtsnachfolge; Legitimation der Angehörigen. Die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person sind in der Reihenfolge der Erbberechtigung kumulativ oder alternativ zur Zivil- und Strafklage berechtigt (E. 3.2). Im Unterschied zum Zivilpunkt ist im Strafpunkt kein gemeinsames Vorgehen der Erben erforderlich. Der Angehörige einer verstorbenen geschädigten Person kann sich im Strafverfahren allein als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (E. 3.3 und 3.4). Recht; Erben; Person; Angehörige; Kläger; Punkt; Angehörigen; Privatkläger; Rechtsnachfolge; Zivil; Verfahren; Antrag; Prozess; Rechte; Sinne; Kantons; Erbschaft; Klage; Zivilpunkt; Erbengemeinschaft; Vorgehen; Verfahren; Obergericht; édure; énale; Hinweise

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3773/2011StiftungsaufsichtStiftung; Beschwerdegegner; Stifter; Stifterin; Enkelin; Enkelinnen; Recht; Vorinstanz; Stiftungsrat; Vergleich; Schenkung; Vereinbarung; Erblasser; Wille; Interesse; Willen; -Stiftung; Professor; Interessen; Zuwendung; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Gutachten; Entscheid; Verfahren; Stiftungsrates; Verfügung; Willensvollstrecker

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, Wolf, Marti, PeterBasler Kommentar ZGB II2019
Geiser, Wolf, Marti, PeterBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2019