DO Art. 512 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 512 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 512 Garanzia per uffizis publics e per servetschs publics

1 Ina garanzia per uffizis publics ch’è vegnida surpigliada per in temp illimit po vegnir disditga per la fin d’ina perioda d’uffizi, observond in termin da disditga dad 1 onn.

2 Sch’i n’exista betg ina perioda d’uffizi limitada, po il garant uffizial disdir la garanzia mintgamai per la fin dal 4. onn suenter l’entrada en uffizi, observond in termin da disditga dad 1 onn.

3 Sch’in garant surpiglia ina garanzia per servetschs publics per in temp illimit , ha el il medem dretg da disditga sco il garant uffizial en cas d’ina perioda d’uffizi illimitada.

4 Cunvegnas cuntrarias restan resalvadas.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 II 281Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft. 1. Ein solcher Vertrag kann gültig zustandekommen. wenn der Erblasser mitwirkt und zustimmt (Gegenschluss aus Art. 636 Abs. 1 ZGB). (Erw. 5 Abs. 1.) 2. Der Vertrag, den ein Erbe unter Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, bindet bloss den Veräusserer und den Erwerber, nicht auch den Erblasser, und gibt dem Erwerber nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Veräusserer auf das Betreffnis, das diesem bei der Erbteilung zukommt. Die für die Gültigkeit des Vertrags erforderliche Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers besteht darin, dass dieser gegenüber den Vertragsparteien eindeutig sein Einverständnis mit dem Vertragsinhalt äussert (Erw. 5 lit. d). Zeitpunkt dieser Äusserung (Erw. 5 lit. e). 3. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form im Sinne von Art. 12 ff. OR (Erw. 5 lit. f; Bestätigung der Rechtsprechung). Dagegen ist für die Gültigkeit des Geschäfts nicht notwendig, dass der Erblasser sein Einverständnis schriftlich äussert (Erw. 5 lit. g; Änderung der Rechtsprechung).
Vertrag; Erblasser; Vertrags; Erbschaft; Erblassers; Zustimmung; Mitwirkung; Gültigkeit; Einverständnis; Sinne; Erwerber; Erben; Miterbe; Miterben; Vertragsparteien; Erbvertrag; Recht; Vertragsabschluss; Auffassung; Veräusserer; Vertragsinhalt; Äusserung; ESCHER; TUOR/PICENONI; TUOR/SCHNYDER; Bundesgericht; Abtretung; Teilung; üsse
98 Ia 258Art. 4 BV; kant. Erbschafts- und Schenkungssteuer. Rechtsnatur einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung, wonach der ausscheidende Gesellschafter ohne Berücksichtigung der stillen Reserven nur aufgrund der Buchwerte abzufinden ist. Unter welchen Voraussetzungen darf die gestützt auf eine solche Klausel erfolgte Überlassung stiller Reserven an die verbleibenden Gesellschafter als steuerpflichtige Schenkung behandelt werden? Gesellschaft; Gesellschafter; Schenkung; Todes; Gesellschafts; Reserven; Gesellschaftsvertrag; Erbschaft; Verwaltungsgericht; Erbschafts; Klausel; Zuwendung; Ausscheiden; Erbschaftssteuer; Warenreserven; Todesfall; Gewinn; Abfindung; Buchwert; Kanton; Schenkungssteuer; Buchwerte; Erben; Annahme; Rechtsgeschäft; Vertrag; Urteil; Gesellschafters; Gesellschaftern; Verfügung